Baugutachter & Bausachverständige München und Süddeutschland Telefon 089 / 20 70 42 780
Baugutachter & Bausachverständige München und Süddeutschland Telefon 089 / 20 70 42 780 

Aktuelles - NEWS

 

 

Wir sind erfahrene Bausachverständige, die auf Schäden aller Art an Gebäuden spezialisiert sind.

Nach Auftragseingang und Erhalt erforderlicher Unterlagen werden wir zeitnah eine Besichtigung durchführen und sichern Ihnen eine kurze Bearbeitungszeit zu. Wir arbeiten schwerpunktmäßig in Süddeutschland, können auf Wunsch aber auch bundesweit tätig werden. Bei fachübergreifenden Problemen ziehen wir in Abstimmung mit dem Auftraggeber Sonderingenieure hinzu und übernehmen die Koordinierung.

 

 

 

 

Selbstständiges Beweisverfahren DIN 4123

 

Eine besondere Art der Beweissicherung dient zur Aufnahme des Zustandes vor Beginn anstehender und geplanter Bauarbeiten unter Aufnahme von bestehenden Bauschäden oder  -mängeln sowie durch die Baumaßnahme entstehenden bzw. zu erwartenden Bauschäden oder  -mängeln. Diese ist üblicherweise vor Durchführung von Baumaßnahmen notwendig, um beispielsweise Streitigkeiten bei infolge der Baumaßnahmen entstanden Schädigungen gegenüber Dritten unbürokratisch zu regeln. Voraussetzung dazu ist, dass zuverlässige Zustandsfeststellungen der angrenzenden Objekte sowohl in textlicher als auch in fotodokumentarischer Form getroffen werden. Da im Zuge der Baumaßnahmen Veränderungen des vorhandenen Schadensbildes erwartet werden können, ist der Beweissicherung eine wichtige Rolle zuzuschreiben. Rechtsstreitigkeiten die entstehen können, sind ohne vorherige Beweissicherung nur schwer abzuwenden. Diese Art von Beweissicherung unterscheidet sich von herkömmlichen Beweissicherung gravierend: Während in einer Bauphase üblicherweise eine Beweissicherung nach einem Schadensereignis stattfindet, kann der Zeitpunkt der Beweissicherung nach hinten frei gewählt werden. Bei der Art der Beweissicherung nach DIN 4123 muss die Beweissicherung aber vor Baubeginn an den nachbarschaftlichen Grundstücken oder Objekten stattfinden. Wird ein Bauherr nach dem, Beginn seiner Maßnahme auf einen Schaden an einem Nachbarobjekt hingewiesen, kann die Behauptung, dass es sich um einen schon vor Baubeginn erhabenen Schaden gehandelt hat, nicht mehr nachgewiesen werden. Ein Rechtstreit ist dann vorprogrammiert. In erster Linie erfolgt die Beweissicherung vor der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, Kanalbauarbeiten oder Lückenbebauungen, d.h. dort, wo beispielsweise mit Rissschäden gerechnet werden kann, bzw. nicht auszuschließen sind. In der Regel  werden von den zuständigen Behörden, planenden Architekten oder bauausführenden Firmen immer öfter bereits vor Baubeginn  Sachverständige beauftragt, entsprechende Beweissicherungsgutachten zu erstellen um Rechtssicherheit zu erlangen. Bei privaten Baumaßnahmen ist eine Beweissicherung z.B. bei Doppelhaushälften, bzw. Reihenhäusern zu empfehlen, wenn ein oder mehrere Gebäudeteile bereits im Vorfeld erbaut wurden.

 

Sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gerne in der Frage, ob ein solches Verfahren für Sie empfehlenswert ist oder darauf verzichtet werden kann.

 

 

 

Bausachverständige München und Umgebung

Sind Sie auf der Suche nach einem qualifizierten Bausachverständigen, der Ihnen zeitnah ein professionelles Gutachten erstellt und Sie berät? Haben Sie Schäden in Ihrer Wohnung, Ihrem Eigenheim oder Firmengebäude festgestellt und möchten diese von einem Experten begutachten lassen? Benötigen Sie Hilfe wegen erhöhter Anforderungen zum baulichen Brandschutz? Beabsichtigen Sie eine Immobilie zu erwerben, zu verkaufen, zu sanieren oder sogar ganz neu zu planen? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern unverbindlich!

 

 

 

DAS NEUE GEBÄUDEENERGIEGESETZ GEG 2020 IST AM 1. NOVEMBER 2020 IN KRAFT GETRETEN

Mit dem Gesetz werden drei energiesparrechtliche Regelwerke (Energieeinsparungsgesetz – EnEG, Energieeinsparverordnung – EnEV und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) für Gebäude erstmals zusammengeführt. Mit dem GEG wird außerdem die EU-Gebäuderichtlinie umgesetzt, die für Neubauten ab 2021 das Niedrigstenergiegebäude oder Fast-Nullenergiehaus als Standard festlegt.

 

Die wichtigsten Neuerungen sind im Folgenden zusammengefasst:

  • Nutzung Erneuerbarer Energien: Die gebäudenahe Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie Biogas/-methan oder biogenem Flüssiggas, erzeugt in einem Brennwertkessel, wird künftig angerechnet und erfüllt laut GEG 2020 damit die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien. Der Wärme- und Kältebedarf muss dabei zu mindestens 15 Prozent gedeckt werden. Für Wohngebäude mit PV-Anlagen kann der Nachweis auch über die Anlagengröße geführt werden.
  • Öl- und Kohleheizungen werden ab 2026 verboten, allerdings sind im GEG hierzu auch zahlreiche Ausnahmen festgelegt. Für den Austausch einer Ölheizung durch ein klimafreundliches Modell gibt es laut GEG eine Förderung.
  • Bei umfangreicheren Renovierungen muss nun eine Energieberatung erfolgen. Der qualifizierte Energieberater kann frei gewählt werden, die Beratung muss aber unentgeltlich stattfinden.
  • Energieausweis: Die Qualitätsansprüche an Energieausweise steigen mit dem neuen GEG, was für Aussteller insbesondere höhere Sorgfaltspflichten mit sich bringt.  Berechnungen müssen eingesehen und Angaben der Eigentümer sorgfältig geprüft werden. Neben Verkäufern und Vermietern sind nun auch Makler verpflichtet, einen Energieausweis vorzulegen. Zusätzlich müssen nun auch die CO2-Emissionen des Gebäudes im Energieausweis angegeben werden.
  • Keine höheren energetischen Anforderungen: Wie im Koalitionsvertrag beschlossen, legt das GEG aktuell noch keine höheren energetischen Anforderungen an Neubauten und Gebäude im Bestand fest. Diese werden erst im zweiten Schritt im Jahr 2023 geprüft. So basiert das Anforderungssystem für Neubauten auf einer gegenüber der EnEV 2013 weitgehend unveränderten Referenzgebäudebeschreibung. Auch die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz bleiben weitgehend im neuen GEG erhalten. Für die Errichtung von Wohngebäuden gibt es nun allerdings eine alternative Möglichkeit des Nachweisverfahrens: das neue Modellgebäudeverfahren. Mit dem Verfahren können Hausbesitzer die Einhaltung der GEG-Anforderungen anhand von Mindestqualitäten der Maßnahmen nachweisen, ohne dass energetische Berechnungen für den Nachweis erforderlich sind.
  • Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden sogenannte Quartierslösungen für Gebäude in räumlichem Zusammenhang aufgenommen. Künftig wird nicht mehr jedes Gebäude einzeln an den energetischen Anforderungen gemessen, sondern das gesamte Quartier. Manche Gebäude können also unsaniert bleiben, wenn andere Gebäude im Quartier sehr energieeffizient sind. Die Innovationsklausel eröffnet in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit zur Erprobung innovativer PtX-Produkte oder von synthetischem Erdgas. (Quelle Bundesverband)

 

 

 

Sie benötigen fachliche Unterstützung bei Ihrer Immobilie oder beim Haus- oder Wohnungskauf? Sie erreichen uns für eine kostenlose telefonische Erstberatung unter +49 (0)89 / 20 70 42 780

 

 

 

 

EIN GROSSTEIL DER QUALITÄT VON FENSTERN ENTSCHEIDET SICH BEI DEREN EINBAU

Die Anforderungen an Fenster, Fenstertüren und deren Bauanschlüsse haben sich durch die energetischen Anforderungen sowie die moderne kubische Bauweise ohne konstruktiven Wetterschutz enorm weiterentwickelt. Auch bei der Fensterproduktion hat eine große Weiterentwicklung stattgefunden. Fenster werden heute in industriellen und handwerklichen Betrieben mit modernster Fertigungstechnik produziert. Die Montagetechnik hat sich deutlich weiterentwickelt. Die Qualität eines hochwertigen Fensters steht und fällt mit der Montage. Oft werden die Bereiche Fensterherstellung und Montage in der heutigen Zeit getrennt (Produktionsunternehmen und Montageunternehmen). Daher ist es äußerst wichtig, die Schnittstellen zu definieren. Quelle Herr Gallmann, Bundesverband

 

 

 

Bausachverständiger München und Umland

Für alle Baumaßnahmen – sei es nun Neubau, Modernisierung, Sanierung oder Beseitigung eines Bauschadens – ist es für Sie als Bauherrn sinnvoll einen Bausachverständigen zur Unterstützung zur Seite zu haben. Er unterstützt Sie nicht nur während der akuten Bauphase, sondern kann bei frühestmöglicher Hinzuziehung auch bereits während der Planung einer Baumaßnahme beratend tätig werden. Für den Bausachverständigen ist es kein Problem bei den zahlreichen Bauvorschriften, Verordnungen und Normen, aber auch Materialien, Produkten und Bauweisen, den Überblick zu behalten. Der Bausachverständige ist also ihr verlässlicher Partner, der mit ihnen gemeinsam ihre Baumaßnahme begleitet und somit einen reibungslosen und zeitgerechten Ablauf ermöglicht.

 

 

 

Thermografie - Wärmebildkamera

Die Thermografie ist ein optimales Messverfahren, um Schwachstellen und mögliche Probleme an Ihren Gebäuden zu erkennen. Bei diesem Verfahren werden die Wärmestrahlungen von Gebäudeflächen und/oder Einrichtungen (Wasserleitungen, Rollladenkästen, etc.) gemessen, und die unterschiedlichen Temperaturzonen farblich dargestellt. Zudem ist die Thermografie ein anerkanntes Verfahren zur Erfassung von Wärmeverlusten an Gebäuden. Sie sparen mit dem Einsatz einer solchen Wärmebildkamera somit Zeit und Geld. Die Thermografie-Bilder unserer hochwertigen Kameras zeigen klar und deutlich, an welchen Stellen mögliche Defekte und Undichtigkeiten vorhanden sind. Eine gezielte Sanierung, ohne weitere unnötige Kosten und Versuche, kann daher unverzüglich durchgeführt werden. Wir bieten Ihnen selbstverständlich auch diese Dienstleistung unter Zuhilfenahme von professionellen und laufend kalibrierten Wärmebildkameras an. Unsere typischen Anwendungsgebiete sind dabei u. a.:

 

- Lokalisierung von Wärme- und Kälteverlust innerhalb und außerhalb von Gebäuden

- Energetische Beurteilung von Gebäuden

- Ortung von Wasserschäden im Mauerwerk / Fußboden / Fußbodenheizungen

- Aufdeckung von Feuchtigkeitswerten im Mauerwerk

- Undichtigkeiten in der Dacheindeckung / Dachgauben

- Leckortung Flachdach

 

 

 

Kompetente Baugutachten für die verschiedenen Bereiche:

- Bautechnische Gutachten über Baumängel und Bauschäden

- Baubegleitende Sachverständigentätigkeit zur Qualitätssicherung bei Bauvorhaben aller Art

- Beratung zu Bausubstanz, Sanierungsmaßnahmen, Nutzungs-, Umbau- und Erweiterungsmöglichkeiten

- Qualitätsüberwachung von Baustellen bei schlüsselfertigen Bauvorhaben oder Eigenbaumaßnahmen

- Technische Begutachtung und Bewertung von Immobilien vor Kaufabschluss.

Als Sachverständige für Baugutachten beurteilen wir für Sie Baumängel und Bauschäden unter anderem:

Ermittlung, Messung und neutrale Bewertung von Schimmelpilzbelastungen, Feuchteschäden, Risse in Wänden, asbesthaltige Bauteile und holzzerstörenden Pilzen und Insekten (Hausschwamm) einschl. Erarbeitung von Sanierungskonzepten. Baugutachten über Baumängel und Bauschäden sowie die Beweissicherungen zum Zustand von Gebäuden und Grundstücken. Bei der Schadensabwicklung oder auch bei der Schadensbeseitigung stehen wir Ihnen beratend zur Seite. Die Sanierungsarbeiten werden von uns gutachterlich überwacht.

 

 

 

Baugutachter Mallorca - Nutzen Sie unser Know-how!

Kaufberatung vom Immobiliengutachter

Auch auf Mallorca für Sie tätig: www.mallorca-immobiliengutachter.com

 

Sie haben sich entschlossen die Investition in die eigenen vier Wände zu verwirklichen? Dann ist unsere Kaufberatung genau die richtige Dienstleistung für Sie. Was Sie beim Hauskauf beachten sollten: Bevor Sie ein Haus, eine Wohnung oder eine Gewerbeimmobilie kaufen, sollten Sie mit uns eine der Frage nachgehen, ob die Immobilie eventuell unangenehme Überraschungen oder Risiken für Sie bereithält. Eine Gewährleistung vom Verkäufer für später entdeckte Schäden oder Mängel gibt es in der Regel nicht. Sie kaufen wie gesehen. Kontrolle durch einen Sachverständigen beim Hauskauf: Mit unserer Kaufberatung für den Hauskauf sind Sie auf der sicheren Seite. Als qualifizierter Bausachverständiger überprüfen wir für Sie während des Besichtigungstermins die Bausubstanz der Immobilie und benennen vorgefundene Mängel. Beim Hauskauf auf das Gefühl zu vertrauen, kann teuer werden. Vertrauen Sie stattdessen auf Fakten. Wir liefern Ihnen diese Fakten. Beim Ortstermin mit einem Gutachter vor Ort prüfen wir Ihr Wunschobjekt. Noch vor Ort beraten wir Sie mit unserem Fazit zum Zustand Ihrer Traumimmobilie. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für die Hauskaufberatung mit einem Profi!

 

 

 

 

Wann sollte ein Bausachverständiger beauftragt werden?

Grundsätzlich sollte ein Bausachverständiger immer dann eingeschaltet werden, wenn Sie sich unsicher mit der Situation mit ihrer Immobilie sind. Hier können Sie mit dem Gutachter die Immobilie begehen und haben danach eine klare Einschätzung der Lage. Später können Sie dann mit einem Baugutachter die weitere Vorgehensweise festlegen. Gerade bei älteren Bestandsimmobilie ist häufig Vorsicht geboten, denn viele Mängel sind auf den ersten Blick nicht erkennbar und werden nicht vom Verkäufer angesprochen. Hierbei muss nicht unbedingt von einer bösartigen Absicht gesprochen werden. Viele Hausbesitzer sehen diese Mängel nicht oder erachten sie als normal. Somit kann letztendlich nur die Beauftragung eines Sachverständigen vor versteckten Mängeln an der Immobilie zuverlässig schützen.

 

 

 

Bausachverständige Mallorca: Bewertung der Bauleistungen des Bauträgers
Haben Sie einen Bauträger mit dem Bau Ihres Neubaus als Schlüsselfertigbau beauftragt, haben Sie auf den ersten Blick wenig mit dem Hausbau zu tun. Der Bauträger erwartet Vertrauen und bebaut selbstständig Ihr Grundstück. Manch ein Bauträger schließt seinen Bauherrn sogar komplett aus. Vor dem Hintergrund, dass in letzter Instanz der Bauherr für das Geschehen auf der Baustelle verantwortlich ist und haftet, wird deutlich, dass so viel Eigenständigkeit des Bauträgers nicht sein darf. Ein unabhängiger Sachverständiger dient als Fremdüberwachung und trägt maßgeblich durch Aufdecken und gezielte Beanstandung von Baumängeln zu Qualitätssicherung bei.

 

 

 

Immobilienkaufberatung

Manchmal brauchen Sie als Eigentümer eine Immobilienbewertung mit besonders viel Sicherheit und Fachwissen – dann ist es Zeit für einen zertifizierten Immobiliengutachter. Er oder sie bietet Ihnen das entscheidende Plus an Kompetenz und gerichtsfester Sicherheit bei Ihrer Immobilienbewertung. Woran erkennen Sie einen qualifizierten Gutachter, wann brauchen Sie einen Immobiliengutachten und was macht Gutachter oft zu hervorragenden Streitschlichtern und Beratern? Gutachter für Immobilien brauchen umfassende technische Kenntnisse und viel Erfahrung, um jedes Immobilienobjekt im Rahmen des gewünschten Gutachtens bewerten zu können. Nutzen Sie diese besondere Qualifikation für die sichere und professionelle Bewertung Ihrer Traumimmobilie!

 

 

 

 

FAKTEN ZUM ENERGIEAUSWEIS FÜR VERKÄUFER, VERMIETER UND VERPÄCHTER - ENEV 2014

Pflichtangaben in Immobilienanzeigen - Eine kommerzielle Immobilienanzeige (gemäß § 16 Absatz 2 EnEV 2014) muss künftig folgende Inhalte aufweisen:

  • Art des Energieausweises im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 (Energiebedarfsausweis - Energieverbrauchsausweis)
  • Wert des Energiebedarfs (Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch)
  • die wesentlichen Energie-Träger (Befeuerungsart) der Heizung des Gebäudes (wie Gas, Öl etc.)
  • bei Wohnhäusern das Baujahr
  • bei Wohnhäusern die Effizienzklasse

Die o.g. Pflichtangaben müssen von gewerblichen und privaten Verkäufern in Immobilienanzeigen angeben werden. Quelle: Bundesverband deutscher Sachverständiger

 

 

 

DIE NEUE ENERGIESPARVERORDNUNG (ENEV 2014)

Die neue EnEV 2014 wurde im Oktober 2013 verabschiedet und tritt zum 01.Mai 2014 in Kraft. Sie hat für Bauherren – aber auch für Hauseigentümer und Immobilienmakler – weitreichende Konsequenzen. Neben der Verschärfung der technischen und energetischen Anforderungen, gewinnt auch der Energieausweis - als Informationsinstrument für Verbraucher - an Bedeutung. Die Energieausweise erhalten Energieeffizienzklassen und sollen auch kontrolliert werden. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

 

 

1. Neue Wohn- und Nichtwohngebäude müssen ab Januar 2016 einen um 25% niedrigeren Jahres-Primärenergiebedarf zum Heizen, Wassererwärmen, Lüften und Kühlen nachweisen und auch die Anforderungen an die Dämmung von Gebäudehüllen steigt etwa 20% gegenüber der aktuellen Verordnung. Ab 2021 gilt dann für alle Neubauten der von der EU festgelegte Niedrigstenergiegebäudestandard. Die dafür gültigen Richtwerte sollen bis Ende 2018 öffentlich bekanntgegeben werden.

2. Bei Bestandsgebäuden gibt es keine Verschärfung des Anforderungsniveaus, allerdings wird hier u. a. die Nachrüstverpflichtung bzw. die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel erweitert. Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen angetrieben werden und vor 1985 errichtet wurden, müssen nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden. Ausgenommen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen hohen Wirkungsgrad haben. Auch viele Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäuser sind von der Pflicht nicht betroffen, wenn sie schon zum 1. Februar 2002 wenigstens eine Wohnung in ihrem Haus selbst bewohnt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels, ist der neue Eigentümer allerdings verpflichtet, in­nerhalb von zwei Jahren den alten Heizkessel auszutauschen. Strengere Dämmvorschriften gelten für Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen. Wenn diese keinen Mindestwärmeschutz erfüllen, müssen sie bis Ende 2015 so gedämmt werden, dass sie einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Die neuen Dämmvorschriften gelten auch als erfüllt, wenn das Dach darüber gedämmt ist oder den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entspricht. Ausgenommen von der Regel sind Hausbesitzer, die bis zum Stichtag 1. Februar 2002 in ihrem Haus wohnten.

3. Für Mieter und Käufer spielt der Energieausweis für Wohngebäude ab Mai 2014 eine größere Rolle. Die Energieausweise müssen bei der Besichtigung von Immobilien vorgelegt werden. Verkäufer und Vermieter von Immobilien sind künftig verpflichtet, den Energieausweis an Käufer bzw. Mieter zu übergeben. Die wichtigsten energetischen Kennwerte müssen vorab auch schon in der Immobilienanzeige genannt werden. Wer als Verkäufer oder Vermieter diese Werte schuldig bleibt, muss laut Gesetz mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro rechnen. Bei neu ausgestellten Energieausweisen werden die energetischen Kennwerte neuskaliert. Hinzu kommt nun auch die Pflicht der Angabe der Energieeffizienzklasse. Die Skala reicht hier von A+ (niedriger Energiebedarf) bis H (hoher Energiebedarf). Bereits vorliegende Energieausweise ohne Angabe von Effizienzklassen behalten jedoch ihre Gültigkeit. Liegt ein Energieausweis mit Energieeffizienzklasse vor, muss die entsprechende Einstufung auch veröffentlicht werden. Aushangpflicht von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht (wie beispielsweise in Hotels und Restaurants, Kaufhäusern oder Banken), wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Quelle: Bundesverband deutscher Sachverständiger

 

 

 

 

Geprüfter und zertifizierter Bausachverständiger für Schäden an Gebäuden

Kernkompetenzen unseres Büros:

  • Bauschadensgutachten und gutachterliche Stellungnahmen
  • Bautechnische Beweissicherungen
  • Schadensanalysen und Bewertungen
  • Baubegleitung im Privat- und Gewerbebau

Beweissicherung vor Baubeginn und während der Bauphase:

  • vor Beginn einer Baumaßnahme
  • bei Rechtsstreitigkeiten
  • während und nach Baumaßnahmen
  • wenn Bauschäden entstanden sind
  • bei Insolvenz des Unternehmers

 

 

 

Im Bauwesen zuverlässig an Ihrer Seite

Als Sachverständigenbüro für den Bereich Bau stehen wir Ihnen mit einem vielfältigen Serviceangebot in allen Fragen zu Immobilien, zum Bauen und zu Sanierungen zur Verfügung. Vertrauen Sie auf unsere umfangreiche Erfahrung im Baugeschäft, wenn es um die objektive Bewertung eines Objektes oder die Begutachtung eines Schadens geht. Neben ausführlichen Baugutachten umfasst unsere Arbeit als Sachverständige im Bauwesen auch eine gewissenhafte Hauskaufberatung sowie die professionelle Endkontrolle und Abnahme Ihres Bauprojektes in München und Umgebung. Baugutachten sind in den unterschiedlichsten Situationen erforderlich. Entsprechend differenziert sind die Anforderungen, die ein solches Gutachten erfüllen muss. Sie unterscheiden sich nicht nur im Umfang, sondern auch in der Betrachtung der verschiedenen Aspekte einer professionellen Expertise.

 

 

 

 

#Gutachter München - #Baugutachter München

Als Baugutachter- und Sachverständigenbüro arbeiten wir im Bereich der Kaufberatung von Immobilien, Baubegleitung von Neu- oder Umbauten, Bauabnahmen nach Fertigstellungen und Beweissicherung bei Baumängeln in Materialauswahl bzw. Ausführung. Dazu erstellen wir Baugutachten für Gerichte, Bauträger, Investoren, Makler sowie Privatkunden und bieten baugutachterliche Beratung durch einen zertifizierten Sachverständigen an.

 

Wir unterstützen Sie u.a.:

 

  • Kaufberatung für Immobilien
  • Baubegleitung & Bauabnahme
  • Gewerkübergreifende Analysefähigkeit
  • Sanierungs- & Instandhaltungskonzepte
  • Mängellisten zur Gewährleitung
  • Feuchte- und Schimmelgutachten
  • Baugutachten, Schiedsgutachten
  • Gutachten zur Bauwertermittlung

 

Im Schadensfall am Bauwerk steht der Baugutachter als unabhängiger Dritter zur Seite und führt eine neutrale Analyse bzw. Beurteilung der Schadenskosten durch. Es wird ein Gutachten mit der Feststellung der Schadensursache erstellt, welches dem Geschädigten zur Wahrung seiner Ansprüche insbesondere bei einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung hilfreich sein kann. Der Schwerpunkt liegt bei der Beurteilung von Bauschäden und -mängel inkl. Schadensermittlung und -bewertung.

 

 

 

 

MIT EINER PROFESSIONELLEN BAU­BEGLEITUNG RISIKEN MINIMIEREN

Sowohl beim Neubau, als auch bei der Sanierung eines Gebäudes verursachen nicht fachgerecht ausgeführte Arbeiten erhebliche Schäden und Kosten. Auch Verzögerungen und die Nichteinhaltung von vorgegebenen Zeitplänen können zu erheblichen Mehrkosten und Problemen führen. Eine permanente Überwachung der Bautätigkeit durch einen professionellen Baubegleiter bietet Ihnen die Möglichkeit, diese Risiken nachhaltig zu minimieren. Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihr Traumhaus fristgerecht, mängelfrei und innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens zu übernehmen. Auf Wunsch übernehmen wir die Begleitung für das gesamte Projekt oder einzelne Teilabschnitte.

Darüber hinaus stehen wir Ihnen auch für eine abschließende Bauabnahme zur Verfügung. Dabei überprüfen wir die verschiedenen Gewerke auf die Qualität der Arbeit und weise auf eventuell vorhandene Fehler hin, die vor der endgültigen Abnahme noch behoben werden müssen.

 

 

 

Umfangreiche Serviceleistungen im Rahmen einer Baubegleitung

Im Rahmen einer baubegleitenden Qualitätskontrolle kümmere, wir uns nicht nur um die fachgerechte Ausführung der beauftragten Arbeiten, sondern auch um die Einhaltung von Zeitplänen. Kommt es bei einzelnen Gewerken zu Verzögerungen, haben diese oftmals gravierende Auswirkungen auf den gesamten Baufortschritt. Bevor der Estrich nicht eingebracht wurde, kann der Parkettleger nicht mit seiner Arbeit beginnen. Und auch die Fliesen im Bad können nicht angebracht werden, bevor der Installateur nicht alle Rohre verlegt hat. Die sorgfältige Koordination der verschiedenen auf der Baustelle tätigen Unternehmen zählt deshalb ebenfalls zu den Aufgaben eines professionellen Baubegleiters. Wenn auch Sie von unserer umfangreichen Expertise bei der Überwachung von Bauprojekten profitieren möchten, dann rufen Sie uns gern an. In einem Gespräch beraten wir Sie gerne zu den vielfältigen Leistungen, die wir Ihnen im Rahmen einer Baubegleitung anbieten können.

 

 

GUTACHTEN – WER HAT EINSICHT?

Vielleicht haben Sie diese Situation auch schon einmal erlebt. Sie werden von einer Versicherung oder einer öffentlichen Einrichtung beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Die Person, welche von dem Gutachten betroffen ist, wendet sich nun an Sie, und bittet um Einsicht in das Gutachten. Dürfen Sie das oder sind Sie dem Auftraggeber verpflichtet? Das ist eine spannende Frage, die von mehreren Seiten beleuchtet werden muss. Grundsätzlich sind Sie als Sachverständiger Ihrem Auftraggeber verpflichtet.  Sie erstellen auf seine Anforderung ein Gutachten und werden danach auch von ihm bezahlt. Verlangt nun ein Dritter Einsicht in das Gutachten, muss er sich an Ihren Auftraggeber wenden. Handelt es sich beispielsweise um ein Pflegegutachten, hat der Versicherte ein gesetzliches Recht auf Einsicht. Dies kann jedoch nur bei Ihrem Auftraggeber eingefordert werden. Geregelt ist die Akteneinsicht in § 25 Abs. 1 SGB X Absatz 1: „Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Dieses Recht auf Einsicht gilt jedoch nur für den Versicherten – nicht für pflegende Angehörige oder die Pflegeeinrichtung.“


Auch private Pflegeversicherungen sind verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren. Die gesetzliche Grundlage dafür liefert § 110 SGB XI Absatz 5: „Die Versicherungsunternehmen haben den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren. Sie haben die Berechtigten über das Recht auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt entsprechend.“

 

Etwas anders sieht es bei Gutachten für Versicherungen aus. Egal ob Unfall-, Haftpflicht- oder Hausratversicherung – in der Regel prüft ein Gutachter der Versicherung nach der Schadensmeldung den Vorfall. Leider gibt es hier keine eindeutige gesetzliche Regelung. Allerdings haben sich in den letzten Jahren einige Gerichtsurteile ergeben, die die Versicherungen im jeweiligen Fall zur Herausgabe der Gutachten verpflichtet haben. Dennoch bleibt in allen Fällen die Tatsache bestehen, dass Sie als Sachverständiger das Gutachten nicht an Dritte weitergeben dürfen – außer, Sie wurden von Ihrem Auftraggeber explizit autorisiert. (Pressemitteilung Bundesverband)

 

 

 

Unabhängige Gutachten

Gutachten erstellen wir stets auf der Grundlage eingehender Besichtigung des Objekts und genauer Prüfung der Verhältnisse ohne Einfluss persönlicher Interessen, unabhängig und unparteilich gemäß der Sachverständigenverordnung.

 

 

 

Hohe Qualitätsstandards

Bei der Erstellung von Gutachten arbeiten wir mit Methoden, die den neuesten Prüf- und Diagnosetechniken entsprechen. Hierbei verwenden wir verschiedenste moderne und geeichte Geräte zur Messung und Entnahme von Stichproben.

 

 

 

 

Neubau-Immobilien finden – Besser einen Immobiliengutachter einschalten, welcher die Bausubstanz vor dem Kauf begutachtet!

Neubauten auf Mallorca sind jedenfalls bei Ausländern ziemlich gefragt, auch wenn der Neubau im Vergleich zum Bestandsbau deutlich teurer ist. Allerdings hat man bei Neubauten in der Regel zahlreiche Probleme mit alten Mallorca-Immobilien umgangen, etwa die früher sehr schlechte Isolierung oder die fehlende Heizung. Im Immobilienportal gibt es bereits eine Auswahl von Angeboten, wie als Neubauten gekennzeichnet wurden. Teilweise werden aber auch hier unterschiedliche Ansichten verwendet. Die einen meinen Erstbezug, die anderen meinen neuwertig, manche sehen nur das als Neubau, was noch gebaut wird, was also eher ein Bauprojekt eines Bauträgers ist. Lesen Sie deshalb aufmerksam die Beschreibungen zu den Immobilien und lassen Sie sich von einem Gutachter unterstützen!

 
 

Die Beweissicherung vor Baubeginn beinhaltet das Sichten, Prüfen und Dokumentieren der Nachbargebäude, Straßen und Gehwege mit allen gegebenenfalls schon vorhandenen Schäden.

+Beweissicherung vor Baubeginn

+Beweissicherung +vor +Baubeginn

#BeweissicherungvorBaubeginn

 
 
Allgemeine Hinweis zum Immobilienkauf auf Mallorca
Ein Rechtsanwalt ist für den Immobilienkauf nicht vorgeschrieben, aber vor allem bei den auf Mallorca üblichen großen Investitionen sinnvoll, etwa für die Unterlagenprüfung. Denn der selbst beauftragte (deutschsprachige) Anwalt hat allein die Interessen des Mandanten zu vertreten und haftet für Beratungsfehler. Die Kosten liegen üblicherweise bei einem Prozent des notariellen Kaufpreises der Immobilie.  Cuenta bancaria: Das Bankkonto auf Mallorca ist unverzichtbar, denn der Kaufpreis für eine Immobilie wird üblicherweise per Bankscheck einer spanischen Bank beim Notartermin entrichtet. Schon deswegen ist eine spanische Kontoverbindung notwendig. Aber auch die Abbuchung der laufenden Kosten der Mallorca-Immobilie, etwa für Strom, Wasser, Hausgeld (Communidad) ist das Bankkonto unverzichtbar.  N.I.E. rechtzeitig beantragen - denn nur mit N.I.E. ist Immobilien-Erwerb auf Mallorca möglich:  N.I.E. Ohne eine spanische Steuernummer für Ausländer N.I.E. (Número de Identificación de Extranjero) ist der Immobilienkauf auf Mallorca nicht möglich. Wenn immer es um Geld geht, so z. B. bereits beim Optionsvertrag mit Anzahlung, wird eine N.I.E verlangt. Sie kann beim Ausländeramt auf Mallorca sowie bei spanischen Konsulaten in Deutschland beantragt werden.

 

 

Neun von zehn Bauherren kaufen heute ein Schlüsselfertigobjekt

Sie bauen ohne eigenen Architekten und verzichten damit auf „ihren Sachwalter“ am Bau. Weil sie ahnen, dass sie alleine den Problemen am Bau nicht gewachsen sind, beauftragen immer mehr Bauherren eigene Berater, die für sie alles kontrollieren, vom Bauvertrag über den Baufortschritt bis hin zur Bauabnahme. Das ist sinnvoll, so der Verband Privater Bauherren (VPB), denn Bauen ist eine komplexe Materie. Wer sich auf sein Glück alleine verlässt, der muss mit Mängeln und teuren Nachzahlungen rechnen.

 

 

 

Diese Vorteile bietet Ihnen das baubegleitende Qualitätscontrolling:

 

Frühzeitige Mängelfeststellung

Prüfung der Bauqualität

Spart Zeit und Geld für die nachträgliche Beseitigung von rechtzeitig erkannten Mängeln

Leichterer Umgang mit den Handwerkern vor Ort

Mehr Sicherheit für Ihre Investition

 

 

 

Vorsorgliches Beweissicherungsverfahren

Das vorsorgliche Beweissicherungsverfahren dient der Absicherung von gefährdeten angrenzenden Bestandsgebäuden und Grundstücken vor Durchführung von Baumaßnahmen und wird in Anlehnung an die DIN 4123 durchgeführt.

 

 

 

Der Kauf einer Immobilie kann mit hohen Risiken und unangenehmen Überraschungen verbunden sein.

Mangelhafte Ausführung, energetisch schlecht gedämmte thermische Gebäude-hülle, feuchte Wände, Schimmelbildungen etc. können Ihnen die Freude an Ihrer Immobilie schnell verderben. Mögliche Folgen: Wertminderung, hohe Zusatzkosten, gesundheitliche Beeinträchtigungen und steigende Heizkosten. Als Bausachverständiger checken wir für Sie Ihre Immobilie. Ob Bauherr oder Immobilienbesitzer, ob Bauträger oder Hausverwaltungs-gesellschaft, ob Amtsgericht oder Versicherungsgesellschaft - wer sich auf dem heutigen Immobilienmarkt mit dem Gedanken an Neubau, Umbau oder Sanierung trägt, braucht einen zuverlässigen Partner, der sich in allen Bereichen des Bauens auskennt. Nur so kann Zufriedenheit rund um den Immobilienbesitz erreicht werden.

 

 

 

Mögliche Baumängel und Bauschäden und Gutachterleistungen

  • Putz- und Rissschäden
  • Durchfeuchtungsschäden und Baufeuchtemessungen
  • Schimmel- und Pilzbefall
  • Erstellung von Bauschadensgutachten
  • Erstellung von Beweissicherungsgutachten vor Beginn von Baumaßnahmen
  • Erstellung von Beweissicherungsgutachten nach Abschluss von Baumaßnahmen
  • Ermittlung von Baumängelbeseitigungskosten
  • bauliche Versicherungsschäden
  • Bauwerksdiagnostik
  • baufachliche Beratung während der Baumaßnahme oder vor dem Kauf einer Immobilie
  • Bauzustandsbesichtigung(en) nach jeweils schriftlicher Anforderung.

 

 

 

Instandhaltungsverpflichtung für Eigentümer

In einem Grundsatzbeschluss stellte der Bundesgerichtshof fest, dass eine Eigentümergemeinschaft verpflichtet ist, Feuchtigkeitsschäden im Gemeinschaftseigentum zu beseitigen, wenn dadurch die Nutzung des Teileigentums an dem Gebäude beeinträchtigt wird. In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob die Eigentümergemeinschaft zur Sanierung von Feuchtigkeitsschäden in an einer im Souterrain gelegenen Decke der Geschäftsräume verpflichtet ist. Eine Übertragung der Sanierungslast auf den Eigentümer des Teileigentums ist nur dann möglich, wenn die Teilungserklärung hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums geändert wird. Solange dies nicht der Fall ist, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet, dieses in einem solchen Zustand zu halten, dass das Eigentum von Teileigentümern nicht gefährdet ist.  Das oberste deutsche Zivilgericht machte dabei auch deutlich, dass eine Eigentümergemeinschaft eine Sanierungspflicht hat, wenn die Gebäudesubstanz gefährdet ist. - Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 203/17

 

 

Nutzen Sie unser Know-how

Sind Sie auf der Suche nach einem qualifizierten Baugutachter, der Ihnen ein professionelles Gutachten erstellt und Sie berät? Haben Sie Schäden an Ihrer Immobilie oder suchen Sie eine Baubetreuung / Baubegleitung oder beabsichtigen Sie eine Immobilie in Deutschland 4 oder im Ausland zu erwerben, zu verkaufen, zu sanieren oder sogar ganz neu zu planen? Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern unverbindlich!

- Gutachter Mallorca

- Baugutachter Mallorca

- Bausachverständiger Mallorca

- Immobiliengutachter Mallorca

- Gutachter München

- Baugutachter München

- Bausachverständiger München

- Immobiliengutachter München

- Gutachter Gardasee

- Baugutachter Gardasee

- Bausachverständiger Gardasee

- Immobiliengutachter Gardasee

- Gutachter Italien

- Baugutachter Italien

- Bausachverständiger Italien

- Immobiliengutachter Italien

 

 

 

Bautechnische Beweissicherung

Die bautechnische Beweissicherung gem. DIN 4123 beinhaltet die sachverständige Erfassung und Dokumentation des baulichen Zustands von Gebäuden, Ingenieurbauwerken, Verkehrsanlagen, Bauwerken sonstiger Art, sowie Straßen und Freiflächen, soweit sie sich im Einflussbereich einer Baumaßnahme befinden. Die Dokumentation dient dazu, den Bauzustand der Nachbarbauwerke vor Beginn einer Baumaßnahme sachverständig zu sichern. Im Fall des Entstehens baubedingter Neuschäden an der Nachbarbebauung kann mit Hilfe dieser Schadensdokumentation klar zwischen vor Baubeginn bereits vorhandenen Altschäden und ggf. baubedingt entstehenden Neuschäden unterschieden werden. Die Beweissicherung schützt den Bauherrn und die ausführende Bauunternehmung nachhaltig und gerichtsverwertbar vor überzogenen Schadenersatzforderungen geschädigter Anlieger. Gleichzeitig erlaubt die Dokumentation aber auch dem ggf. geschädigten Anlieger, Schadenersatzansprüche bzw. die Sanierung tatsächlich entstandener Schäden problemfrei geltend machen zu können.

 

 

 

Unser Leistungsspektrum u.a.:

 

Baugutachten

  • Begutachtung und Bewertung von Bauschäden
  • Feuchte- und Schimmelschäden sowie Holzschäden inkl. Ursachenfeststellung und Lösungsvorschlägen / Möglichkeiten zur Sanierung

 

An- und Verkaufsberatung

  • Kalkulation von Instandsetzungskosten
  • Aufstellung von Modernisierungskosten
  • Untersuchung auf Mängel

 

Bauherrenberatung

  • Baubegleitung und Abnahme sämtlicher Baufortschritte
  • Aufbereitung der Bauunterlagen

 

Instandhaltungsplanung

  • Gebäudedokumentation
  • Beratung und Planung von Instandhaltungsmaßnahmen zur Wertsteigerung Ihrer Immobilien

 

Energieberatung

  • Beratungen zur optimalen Entscheidungsfindung über Kosten und Nutzen einer energetischen Sanierung / Modernisierung

 

Versicherungsgutachten

  • Schadensregulierung für Versicherungen inkl. Schadensprotokoll
  • Überwachung der Handwerkerleistungen und Abrechnungskontrolle

 

Wohnflächenberechnung

  • Berechnung der Wohnflächen und Kubatur gemäß der aktuellen Verordnung

 

 

 

Neue Datenschutzgrundverordnung bringt weitreichende Neuerungen

Mit der am 25.05.2018 in Kraft tretenden Datenschutzgrundverordnung (DGSVO) gelten weitreichende Neuerungen für Unternehmen. Zentral dabei ist, dass die Bestimmungen des Datenschutzes nunmehr EU-weit gelten. Von diesen Regelungen ist auch die Schweiz und andere EFTA-Staaten unmittelbar betroffen, da hier dieselben Anforderungen gelten wie innerhalb der EU. Da weiterhin nationale Ergänzungen möglich sind, sind deutsche Unternehmer auch in Zukunft verpflichtet, einen unternehmenseigenen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.Die wichtigste Neuerung wird sein: Bei der Erhebung und Verarbeitung aller Daten gilt die Zweckbindung. Der Zweck der Datenerhebung ist vorher festzulegen und den beteiligten Parteien zu kommunizieren. Damit sind Quernutzungen grundsätzlich nicht mehr möglich. Nur wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Zweck der Datenerhebung besteht, kann eine Zweckerweiterung vorgenommen werden. So können beispielsweise Informationen, die in einem engen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertrag stehen weiterhin versandt werden, jedoch keine Neuproduktinformationen oder eine Weitergabe von Informationen an Partnerorganisationen.

Stärkung der Rechte von Nutzern: Künftig sollen Nutzer leichteren Zugang zu ihren Daten haben, die über sie gespeichert sind. Bislang war es so, dass jeder Auskunft über seine gespeicherten Daten verlangen konnte. Diese Regelung wurde nunmehr auch europarechtlich übernommen und gilt für Unionsbürger, unabhängig davon, wo sie ihren Aufenthaltsort haben. Zusätzlich hat der Nutzer aber das Recht, die Informationen in einer klaren und leicht verständlichen Sprache zu erhalten. Es empfiehlt sich deshalb bereits bei der Speicherung darauf zu achten, dass die Information so einfach wie möglich dargestellt wird. Nur so können aufwendige Formen der Nachbearbeitung vermieden werden. Kritisch wird es jedoch, wenn Daten „gehackt“ wurden und ein Dritter sich unzulässiger Weise Zugang zu den Datenspeichern verschafft hat. Der Anbieter von Daten muss den Nutzer mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundordnung ausführlich über entsprechende Vorkommnisse informieren. Damit soll es dem Nutzer noch früher möglich sein, Maßnahmen zu seinem Schutz einzuleiten.

Wem gehören die Daten?: Personenbezogene Daten gehören dem Nutzer, nicht dem mit der Datenverarbeitung befassten Internetdienst. Dass diesem Grundsatz nicht immer Rechnung getragen wird, weiß jeder, der schon einmal versucht hat, Daten von einem Internetportal in ein anderes zu übertragen. Mit der neuen DSGVO wird der Nutzer nun das Recht haben, Daten von einem Internetanbieter zum anderen mitzunehmen. Einhergehend mit diesem Grundsatz wird das Recht auf Vergessen ausgeweitet. Künftig wird es also für den Einzelnen leichter werden, einmal über ihn veröffentlichte Informationen löschen zu lassen. Nicht der Anbieter der Daten entscheidet hier, sondern der Nutzer. Allerdings muss dieser auch weiterhin jeden einzelnen Datenanbieter auffordern seine Daten zu löschen. Hier wird es sich erst mit der Zeit herausstellen, wie dieses Recht auf einfache Weise umgesetzt werden kann. Dies betrifft insbesondere die Zugangsmöglichkeiten, denn die Big Player wie Facebook oder Google waren bereits bislang kaum für Nutzeranfragen erreichbar. Die Anbieter von Internetpräsenzen werden daher umso mehr gefordert sein, leichte Zugangsmöglichkeiten zu schaffen und so dem Recht auf Vergessen Rechnung zu tragen. Bislang konnten sich die großen Anbieter vor dem Zugriff europäischer Behörden weitgehend schützen. Ihr Sitz waren die USA und eine Klage daher nur dort auch wirklich erfolgreich. Diese US-Firmen müssen sich fortan an die europäischen Vorgaben im Datenschutz halten, wollen sie ihre Dienste auch auf dem europäischen Markt anbieten. Das bislang immer vorgebrachte Argument, man sei nur an die US-amerikanischen Vorgaben gebunden, gilt dann nicht mehr.

Einwilligung in Datenverarbeitung erst ab 16: Kinder und Jugendliche nutzen das Internet viel und gerne. Bislang war das in den meisten Ländern kein Problem, da man seine Einwilligung in die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei Vorliegen der erforderlichen Einsichtsfähigkeit bereits mit 13 Jahren geben konnte. Das soll sich nun ändern: Nach DSGVO steigt das Mindestalter für die Abgabe einer rechtswirksamen Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten auf 16. Damit wird den Jugendlichen die Anmeldung bei Internetdiensten wie Facebook und Instagram künftig deutlich erschwert. Kritiker gehen davon aus, dass sich die Jugendlichen dann ohne Zustimmung der Eltern – und damit rechtswidrig – anmelden. Datenschutz-Grundverordnung DSGVO: www.dsgvo-gesetz.de/

 

 

 

Immobilienpreise steigen weiter, aber langsamer

Die Immobilienpreise in Deutschland sind vielerorts bereits sehr hoch. Nach Ansicht von Experten dürften sie im kommenden Jahr weiter steigen - allerdings langsamer als bisher. Seit Jahren steigen die Immobilienpreise in Deutschland. Dieser Trend dürfte sich nach Ansicht von Experten auch 2018 fortsetzen, aber an Dynamik verlieren. "Die Preise dürften weiter steigen, aber weniger stark als in den Vorjahren", sagt Reiner Braun, Vorstand beim Analysehaus Empirica. Der stärkere Neubau dämpfe den Auftrieb, auch wenn das Ziel für Hunderttausende neue Wohnungen bundesweit erneut verfehlt worden sei. Denn erstmals seit 2008 zeichnet sich in Deutschland ein Rückgang der Baugenehmigungen für Wohnungen ab. Trotz hoher Nachfrage nach Wohnraum wurden in den ersten zehn Monaten des laufenden Jahres 7,3 Prozent oder 22.400 Genehmigungen weniger erteilt als im Vorjahreszeitraum, teilte das Statistische Bundesamt Mitte Dezember mit. Demnach wurde der Bau von insgesamt 286.300 Wohnungen und Häusern genehmigt. "Gegen den allgemeinen Trend nahmen die Genehmigungen von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern zu", erklärten die Statistiker zur Bilanz bis Ende Oktober. Mit rund 140.700 Wohnungen wurde hier der höchste Wert für diesen Zeitraum seit zwei Jahrzehnten erreicht. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern gab es dagegen mit 5,1 und 1,5 Prozent weniger Bauzusagen. In den vergangenen Jahren habe es viele Sondereffekte gegeben, die den seit 2007 laufenden Anstieg der Immobilienpreise verlängert hätten, etwa die Niedrigzinsen und die starke Zuwanderung von Flüchtlingen 2015. Nun fehle es an zusätzlichen Impulsen für den Zyklus, der ohnehin schon länger andauere als üblich, sagte Braun. Auch der Zentrale Immobilien-Ausschuss (ZIA) ist zurückhaltend. "Die Preise sind vielerorts schon sehr hoch" sagt Präsident Andreas Mattner. Die Immobilienpreise dürften daher im Schnitt zunächst stabil bleiben. Die Rahmenbedingungen seien aber robust, eine Trendwende erwartet der ZIA daher nicht. "Die Wirtschaft brummt, die Zinsen dürften absehbar niedrig bleiben, und es ist viel Geld im Markt", sagte Mattner. Vor allem die Großstädte blieben beliebt. "Der Trend zum Wohnen in den Innenstädten ist ungebrochen."

 

 

 

Immobilienkauf im Ausland: Genaues Hinschauen lohnt sich!

Ein Blick hinter die Fassaden Ihrer Traumimmobilie vor Abschluss eines Kaufvertrages erspart Ihnen später eventuell böse Überraschungen. Auch in Italien, Spanien, usw. werden Immobilien nach dem Recht „gekauft wie gesehen“ erworben, sodass erkennbare, aber nicht rechtzeitig beanstandete Mängel zu Lasten des Käufers gehen. Anhand einer sorgfältigen Prüfung durch fachlich kompetente Gutachter können auch Mängel erkannt werden, welche nicht jedem Laien auf den ersten Blick auffallen. Obwohl heutzutage die Baustandards auch in Italien, Spanien, usw. auch höher sind, birgt der Immobilienkauf nicht nur bei gebrauchten Immobilien, sondern gerade auch bei Neubauten oftmals ungeahnte Risiken für den Käufer. Renovierungsbedürftige Immobilien sollten Sie prinzipiell nur kaufen, wenn Sie eine schriftliche Einschätzung eines Gutachters vorliegen haben, denn gerade die Renovierungs- und Modernisierungskosten werden fast immer unterschätzt.

 

 

Nur Übergabe von renoviertem Wohnraum verpflichtet Mieter zu Schönheitsreparaturen

(Pressemitteilung Bundesverband)

Oft gibt es Probleme bei der Wohnungsübergabe, wenn Vermieter andere Auffassungen über das Renovierungsniveau haben als der Mieter. Aber auch in laufenden Verhältnissen kann es zu Auseinandersetzungen kommen - nämlich dann, wenn es um so genannte Schönheitsreparaturen geht. Dazu ist ein Mieter unter Umständen verpflichtet, wenn er eine komplett renovierte Wohnung übernommen hat und der Vermieter sicherstellen will, dass der Standard auch gehalten wird. Aber was bedeutet ""Renoviert übernommen"? Das Berliner Landgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 9. Februar 2016 entschieden, dass eine vom Vermieter übergebene Vergütung zum Zweck der Renovierung nicht gleichbedeutend ist mit der Übergabe einer komplett renovierten Wohnung, zumal wenn es sich nur um eine geringfügige Vergütung in Höhe von 200 Euro handelt. Für den AJT-Partner Jens Schulte-Bromby, Fachanwalt für Mietrecht in Neuss steht der Fall dafür, dass sich gesunder Menschenverstand auch vor Gericht durchsetzt: "Kein Vermieter kann davon ausgehen, dass 200 Euro ausreichen, um eine Wohnung komplett zu renovieren, daher hat er auch keinen Anspruch darauf, dass sein Mieter Schönheitsreparaturen ausführt!" Außerdem: "Natürlich kann sich der Vermieter beim Auszug auch nicht darauf berufen, eine renovierte Wohnung übergeben zu haben!" Im vorliegenden Fall war der Mieter über einen Formularvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet worden. "Nicht wirksam übertragbar" urteilten die Berliner Richter und wiesen die Klage des Vermieters ab.  Der Status "renoviert" impliziere einen hohen Standard und stelle sicher, dass keine Spuren vom Vormieter mehr sichtbar sind. 200 Euro seien hier nicht angemessen, um diesen Zustand herstellen zu können. Schulte-Bromby: "Der Vermieter hätte klare Vereinbarungen treffen müssen und eine angemessene Zahlung leisten müssen, um seinen Mieter zur Leistung von Schönheitsreparaturen verpflichten zu können!"

 

 

 

SCHADENSANALYSE

Die Bauschadensanalyse bietet die Möglichkeit abzuschätzen wie Schwerwiegend ein Schaden ist ohne direkt ein Gutachten beauftragen zu müssen. Hierbei wird der Schaden durch Messungen und Inaugenscheinnahme geprüft. Anschließend werden Empfehlungen und erforderlich Schritte, zur weiteren Vorgehensweise ausgesprochen.

 

 

 

HAUSKAUFBERATUNG

Bei Bestandsimmobilien werden Erfahrungsgemäß vom Verkäufer nicht immer die Kosten für Instandsetzung und Sanierung im Kaufpreis berücksichtigt. Die CONCEPT-Baugutachter bieten Kaufinteressenten für die vorsorgliche Prüfung die Hauskaufberatung an. Die Leistung beinhaltet einen Ortstermin, an dem kritische Bauteile von den Kellerräumen bis zu den Dachflächen, in Augenschein genommen werden, unterstützt durch orientierende Feuchte Messungen und bei Bedarf Thermografie-Aufnahmen. Weiterhin wird der gesamte Zustand des Objektes unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Alters bewertet. Eine Kostenschätzung für eventuell erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen wird ebenfalls erstellt.

 

Wie erfolgt die Besichtigung?

In der Regel findet mit Ihnen und dem Verkäufer oder Makler eine gemeinsame Begehung Ihres zukünftigen Einfamilienhauses, Ihrer Eigentumswohnung oder des Mehrfamilienhauses statt. Hierbei wird nicht nur geprüft, in welchem technischen Zustand sich die Immobilie befindet, sondern auch ob die von Ihnen schon angedachten Modernisierungen oder Umbauten realisierbar sind. Während der Begehung wird die Bausubstanz von der Kellerabdichtung bis zum Dachstuhl untersucht. Bei Bedarf werden unmittelbar Messungen wie z. B. der Feuchtigkeit in Wänden oder Böden vor Ort durchgeführt. Ebenso wird der Zustand der Fassade sowie der Fenster und Türen untersucht. Auch eine Untersuchung des Zustands und des Standards der sanitären Einrichtungen sowie der erkennbaren Haustechnik (Elektrik, Wasserleitungen, Abwasserleitungen, usw.) gehört dazu.

 

 

 

Rückerstattung von Schenkungssteuer bei Immobilienübertrag

(Pressemitteilung Bundesverband)

Immer mehr Menschen müssen sich für den Fall absichern, im Alter pflegebedürftig zu sein. Die Übertragung von Immobilien ist dabei eine immer beliebter werdende Methode. Älter werdende Menschen sichern sich damit einen gesicherten Lebensabend, während der Beschenkte an eine werthaltige Immobilie gelangt. Zunächst muss der Beschenkte jedoch die volle Schenkungssteuer an den Fiskus abführen. Denn ob der Pflegefall – die bedingte Last auf der Immobilie – tatsächlich eintritt, kann zum Zeitpunkt der Schenkung niemand sagen. Ebenso ist der Umfang der Pflegeverpflichtung nicht klar, sondern nur im Vertrag für den Fall der Fälle festgelegt. Erst bei Eintritt des Pflegefalls konkretisiert sich die Pflegeleistung, mit der der Beschenkte den Schenker umsorgen muss. Der Beschenkte hat dann einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Fiskus bis zur Höhe der Pflegeleistung. Vorsicht ist hier geboten, welche Kosten angesetzt werden, denn grundsätzlich geltend die Pflegesätze für die gesetzliche Pflegeversicherung. Ein frei vereinbarter Satz muss sich daran zumindest orientieren.

 

 

 

VPB rät zur Schlussbegehung vor Ende der Gewährleistungsfrist

(Pressemitteilung Verbands Privater Bauherren (VPB))

BERLIN. Garantie gibt es nicht nur auf Schuhe oder Autos, sondern auch auf Häuser. Und zwar in der Regel fünf Jahre lang. Nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB) vergessen allerdings die meisten Bauherren diese Frist, sobald sie in ihr Familienheim eingezogen sind. Erst gravierende Mängel erinnern sie unsanft an ihre Rechte. Bleiben die aber aus, gerät die Gewährleistungsfrist schnell in Vergessenheit. "Das kommt manchen Hausbesitzer teuer zu stehen", weiß VPB-Präsident Thomas Penningh, "denn häufig werden Schäden erst offenbar, wenn die Frist abgelaufen ist. Dann aber muss sie der Hausbesitzer in der Regel auf eigene Kosten reparieren lassen."
Klassische Mängel, die meist nicht auf Anhieb auffallen, sondern mitunter erst später Ärger machen, sind beispielsweise die schlechte Abdichtung des Kellers gegen Feuchtigkeit. Auch Risse im innenliegenden Mauerwerk, in Innenputzen und Fliesenspiegeln tauchen erst im Laufe der Zeit auf, ebenso wie Putzabplatzungen durch nicht fachgerecht eingeputzte Dampfbremsfolien. Risse und Schmutzfahnen, Feuchtigkeitsschäden an Fensterleibungen von bodentiefen Fensterelementen, Veralgungen und Vermoosungen in und auf Wärmedämmverbundsystemen sind ebenfalls Schäden, die erst nach einiger Zeit erkennbar sind. Zugerscheinungen an Fenstern bemerken viele Bewohner auch erst nach Längerem und oft durch Zufall, wenn sie einmal in der Nähe des Fensters sitzen. Auch nicht ausreichendes und falsch verlegtes Gefälle bei Flachdächern sowie fehlende Notüberläufe und Traufbleche bei geneigten Dächern fallen nicht immer schon bei der Abnahme auf, sondern oft erst nach Jahren. Riss- und Blasenbildung in Sockelputzen kommen ebenfalls erst mit der Zeit ans Tageslicht.
Auch eine schlechte Energiebilanz, die auf fehlerhaft ausgeführter Dämmung beruht, hohe Heizkosten infolge falsch dimensionierter Wärmepumpen oder die schlechte Erwärmung von Räumen mit Fußbodenheizungen – verursacht durch eine falsche oder gar fehlende Heizlastberechnung - werden erst im Laufe der Zeit offenbar, wenn etwa die Räume nicht richtig warm werden oder der Energieverbrauch der neuen Immobilie über den Erwartungen liegt. Werden solche Mängel aber nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist erkannt und die Beseitigung beim zuständigen Bauunternehmen angemahnt, bleibt der Hausbesitzer auf seinen Schäden sitzen. Das sollte nicht passieren.
Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbrauchern – und das sind vor allem private Bauherren - fünf Jahre nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und beginnt mit der Bauabnahme. Wird innerhalb dieser Zeit ein Mangel am Haus festgestellt, muss ihn der dafür zuständige Bauunternehmer in Ordnung bringen. Zwei Dinge sollte der Bauherr dabei beachten: Er muss den Mangel schriftlich rügen und der Firma eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen, und er muss den Mangel bei der richtigen Firma rügen. Fordert er nämlich irrtümlich das falsche Unternehmen auf, den Schaden zu beseitigen, weil er nicht erkennt, woher ein Schaden rührt, dann kann die Firma dem Hausherrn ihre An- und Abfahrt und die Arbeitszeit in Rechnung stellen. Nur wer den Schaden zu verantworten hat, der muss ihn auch kostenlos beseitigen.
Viele Hausbesitzer denken auch nicht daran, dass die Verjährungsfrist, auch nachdem der Schaden gemeldet wurde, einfach weiterläuft. Nur bei bestimmten nach VOB/B geschlossenen Verträgen verlängert sich durch die Zustellung der schriftlichen Mängelrüge die Verjährungsfrist. "Für den normalen Bauherrn kann die Zeit knapp werden", erläutert Thomas Penningh. "Vor allem, wenn sich der Bauunternehmer nicht rührt. Dann muss der Hausbesitzer rechtliche Schritte erwägen wie etwa ein selbstständiges Beweisverfahren oder eine Klage." Meldet sich der Unternehmer und vereinbart einen Besichtigungstermin, dann deuten Juristen dies als Aufnahme von Verhandlungen, was die Verjährungsfrist unterbricht. Schlafen die Verhandlungen danach wieder ein, läuft die Frist weiter.
"Private Bauherren müssen ihre Interessen wahren", mahnt Thomas Penningh. "Das tun sie am besten, indem sie spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gewährleistungsfrist den unabhängigen Bausachverständigen mit der sogenannten Schlussbegehung des Hauses beauftragen. Viele Mängel sind für den erfahrenen Bausachverständigen nämlich früh absehbar, oft lange, bevor sie der Laie erkennt und sie echte Schäden nach sich ziehen. Mit dieser Schlussbegehung endet dann rein rechtlich betrachtet auch erst der Hausbau."

Tipp:
Mängel müssen richtig reklamiert werden. Juristen sprechen von einer sogenannten Mängelrüge. Sofern als eine "Mangelerscheinung" festgestellt wird, muss dies dem Unternehmer angezeigt werden und ihm eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt werden.

 

 

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) – geht in die zweite Stufe!

Seit dem 1. Februar 2017 gilt die zweite Stufe des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Mit dem VSBG wurde europaweit das Ziel verfolgt, Streitigkeiten aus dem Waren- und Dienstleistungshandel, schnell, außergerichtlich und günstig abzuwickeln. Die Teilnahme ist für den Unternehmer und für den Verbraucher freiwillig. Was viele Unternehmer bisher nicht wissen, dass nun eine nationale Umsetzung (zweite Stufe) erfolgt ist. Anders als bisher muss nun explizit angegeben werden, ob man am Schlichtungsverfahren teilnimmt oder nicht, ebenso ist die Schlichtungsstelle mit Adresse und Webseite zu nennen. Wer also eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich (z.B. im Impressum oder den AGB) davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ferner hat der Unternehmer auf die Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder, wenn er zur Teilnahme vom Gesetzgeber her verpflichtet ist.

 

 

Thema beim Immobilienkauf von älteren Immobilien: Die EnEV, der Eigentümerwechsel und die Auflagen

Nach einem Eigentümerwechsel bei Wohnimmobilien gibt es seit Mitte 2014 verbindliche Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung: Sind Sie neuer Eigentümer einer Immobilie (ab Mai 2014 / je nach Fall 2016) müssen Sie gewisse Anforderungen gerecht werden, für welche der Voreigentümer während der Selbstnutzung vor dem Stichtag der Regeländerung nicht aufkommen musste! Hier geht es meistens um die Heizungsanlage, die oberste Geschossdecke der Gebäudehülle und weitere Aspekte im Bereich der Energieeffizienz.

 

 

Vorausschauend bauen, umbauen und sanieren mit der Baubegleitung von CONCEPT-Baugutachter

Die eigene Immobilie zu bauen oder ein bestehendes Gebäude zu erweitern oder umzubauen ist ein spannendes Projekt. Doch nur selten verfügen die Auftraggeber über ausreichend Know-how, um dieses Vorhaben souverän zu bewerkstelligen. Selbst bei kleinen Bauvorhaben bietet Ihnen unsere Baubegleitung die Sicherheit eines reibungslosen Ablaufs. Unsere Bausachverständigen sind echte Experten und stehen Ihnen zur Seite, um Fehler in der Planung oder in der Ausführung rechtzeitig aufzudecken. Baumängel oder Bauschäden, welche die Qualität und den Wert ihrer privaten oder gewerblichen Immobilie verringern werden so vermieden. Und zwar bevor zusätzliche Kosten entstehen.

 

 

„Symptomrechtsprechung“: Räumlich beschränkte Mängelrüge erfasst stets das gesamte Bauwerk

Kommt es bei Bauwerken zu Mangelerscheinungen, genügt es für eine Mangelrüge nach der „Symptomtheorie“ des BGH regelmäßig, die Symptome der Mangelerscheinung genau zu bezeichnen. Der BGH hat hierzu nun klargestellt, dass auch eine räumlich auf abgrenzbare Teilbereiche beschränkte Mängelrüge stets das gesamte Bauwerk erfasst. Hintergrund: Ursprüngliche Rüge bezog sich nur auf Weiße Wanne: In dem zugrundeliegenden Sachverhalt rügte der Auftraggeber zu unverjährter Zeit die Undichtigkeit der Weißen Wanne (nur) in Bezug auf einen klar umrissenen Teilbereich der Tiefgaragen und Aufzugsschächte. In den späteren Prozess eingebrachte Ansprüche aufgrund weiterer mangelhafter Dehn- und Arbeitsfugen im sonstigen Bereich des Kellers außerhalb des in der Mängelrüge näher bezeichneten Bereichs der Weißen Wanne lehnte die Vorinstanz mit Blick auf eine fehlende Mängelrüge ab und verwies auf eine Verjährung der entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Beschluss des BGH v. 24.08.2016, Az. VII ZR 41/14: Verstoß gegen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs: „Zu Unrecht“ befand der BGH und erkannte einen Verstoß der Vorinstanz gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs, da das OLG aufgrund fälschlicherweise angenommener Verjährung entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis genommen habe. Die räumlich beschränkte Mängelrüge habe sämtliche Undichtigkeiten der Weißen Wanne erfasst. In seiner Entscheidung hebt der BGH klarstellend hervor, dass eine bauleistungsbezogene Mängelrüge stets alle Ursachen für den Mangel erfasst, selbst wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind und sich die Mangelrüge deshalb nur auf einen Teilbereich des Bauwerks beschränkte.

 

 

 

Kennen Sie das? Plötzlich verändert sich die Bausubstanz:

  • Die Fassade wird grün
  • Auf den Klinkersteinen der Fassade bilden sich helle Beläge
  • Der Putz bröckelt In Wänden und Decken entstehen Risse
  • Es bilden sich Schimmelpilze
  • Der Keller ist feucht
  • An den Unterseiten der Balkone zeigen sich braune Farbveränderungen

Nahezu endlos lässt sich diese Liste ergänzen und für die Eigentümer ergeben sich viele Fragen:

  • Sind diese Mängel für die Bausubstanz und Ihre Nutzer bedrohlich?
  • Wodurch entstehen diese Mängel?
  • Wie können die Mängel beseitigt und zukünftig vermieden werden?
  • Was kostet die Sanierung?

 

 

Häufig sind die Ursachen für Bauschäden sehr vielschichtig und es benötigt einen erfahrenen und kompetenten Gutachter, der mit den baupysikalischen Abläufen innerhalb einer Baukonstruktionen vertraut ist. Gutachter kennen die unterschiedlichen technischen Möglichkeiten und können deren Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen, um unter Kosten-Nutzen-Aspekten für die konkrete Problemstellung die optimale Sanierung vorzuschlagen. Wir haben die nötigen Kenntnisse und Erfahrung, Problem zu analysieren, zu bewerten und Lösungsvorschläge aufzuzeigen. Durch unsere baubegleitende Qualitätskontrolle sind unsere Gutachter täglich auf unterschiedlichen Baustellen unterwegs und kennen die Bauweisen und Abläufe auf Baustellen genau. Wir identifizieren häufige Fehlerquellen, die durch Kosten- und Zeitdruck aber auch durch Unkenntnis der Ausführenden und Planenden entstehen und können so schnell und präzise die Ursachen für Bauschäden ermitteln.

 

 

 

 

Jedes Jahr entstehen durch Bauschäden und Mängel vermeidbare Kosten in Milliardenhöhe. Wenn Sie auf der Suche nach objektiven Baugutachten sind, dann sind Sie hier richtig. Die genaue Ermittlung, der Ursache für Bauschäden und Mängel, zeichnen das Sachverständigenbüro CONCEPT-Baugutachter aus.

 

SCHADENSANALYSE: Die Bauschadensanalyse bietet die Möglichkeit abzuschätzen wie Schwerwiegend ein Schaden ist ohne direkt ein Gutachten beauftragen zu müssen. Hierbei wird der Schaden durch Messungen und Inaugenscheinnahme geprüft. Anschließend werden Empfehlungen und erforderlich Schritte, zur weiteren Vorgehensweise ausgesprochen.

 

HAUSKAUFBERATUNG: Bei Bestandsimmobilien werden Erfahrungsgemäß vom Verkäufer nicht immer die Kosten für Instandsetzung und Sanierung im Kaufpreis berücksichtigt. Wir bieten u.a. deswegen Kaufinteressenten die vorsorgliche Prüfung die Hauskaufberatung an. Die Leistung beinhaltet einen Ortstermin, an dem kritische Bauteile von den Kellerräumen bis zu den Dachflächen, in Augenschein genommen werden, unterstützt durch orientierende Feuchte Messungen und Thermografie-Aufnahmen. Weiterhin wird der gesamt Zustand des Objektes unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Alters bewertet. Eine Kostenschätzung für eventuell erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen wird ebenfalls erstellt.

 

Überzeugen Sie sich selbst und fordern Sie ein unverbindliches Angebot an!

 

 

 

Gutachter - Bausachverständige Mallorca

Möchten Sie eine Immobilie kaufen? Haben Sie Schäden in Ihrer Eigentumswohnung, Ihrem Haus oder an gewerblichen Gebäuden festgestellt – wie z.B. Schimmel, Risse in den Wänden, Feuchtigkeit im Keller – und möchten diese von einem Spezialisten begutachten lassen? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Ein Gutachten vom Experten kann auf Dauer Kosten sparen, denn wer günstig und schnell baut, ärgert sich früher oder später mit Bauschäden herum!

 

 

 

Ursachenermittlung bei Feuchteschäden

Feuchte in Form von Wasserdampf oder flüssigem Wasser kann Bausubstanz erheblich, unter Umständen bis zu ihrer Zerstörung schädigen. Feuchtigkeitsschäden können unterschiedlichste Ursachen haben. Diese zu ermitteln, ist der wesentliche Schritt für eine dauerhafte Schadensbeseitigung.

 

Das Auftreten erhöhter Baufeuchte kann auf plötzliche Schäden, zum Beispiel durch Wasserschäden bei Elementarereignissen oder auf Allmählichkeitsschäden zurückgeführt werden. So können kleinste Rissbildungen in wasserführenden Rohrleitungen oder defekte Abdichtungen in der Folge allmählich zu Feuchteschäden führen. Bei andauernd feuchten Wänden, nassen Kellern oder nicht behobenen Rohrleitungsbrüchen können weitere gravierende Schäden durch Schimmelpilzbildung oder Wachstum holzzerstörender Pilze folgen.

 

Als Ursachen für Feuchteschäden kommen hauptsächlich in Betracht:

  • Mängel infolge fehlerhafter Bauplanung und Bauausführung
  • Alterungsprozesse durch Bewitterung oder sonstige Umwelteinflüsse sowie durch sachgemäßen oder unsachgemäßen Gebrauch
  • Ungenügende Instandhaltung, unzureichende Wartung, Instandsetzungsstau
  • Störungen und Havarien, zum Beispiel infolge von Überschwemmungen

 

Feuchteschäden können auftreten bei:

  • Dachundichtigkeiten, zum Beispiel durch nicht fachgerecht montierte Dachaufbauten, wie Photovoltaikanlagen
  • Nicht fachgerechte oder schadhafte Rohr- und Schornsteindurchführungen
  • Nicht fachgerecht eingebaute Dachfenster
  • Durchfeuchtungen im Bereich erdberührter Bauteile wegen Abdichtungsmängeln

 

 

 

 

Was bei einer Bauabnahmne beachtet werden sollte

Bei einer Baumaßnahme hat die sog. Abnahme weitreichende rechtliche Folgen. Die Abnahme ist immer dann relevant, wenn das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anwendbar ist. Das ist dann der Fall, wenn ein Unternehmer (Auftragnehmer) einen bestimmten „Erfolg" schuldet, also sich vertraglich z.B. als Bauunternehmer/Generalunternehmer oder als Bauträger verpflichtet, ein Gebäude zu errichten oder umzubauen. Der Auftraggeber (z.B. ein Bauherr, der eine noch zu errichtende Eigentumswohnung oder ein Haus kauft oder einen Umbau an seiner Immobilie vornimmt) muss nach Fertigstellung der Baumaßnahmen erklären, ob er die Leistung „als im wesentlichen vertragsgemäß" (also frei von wesentlichen Mängeln) annimmt. Dabei ist jedoch große Vorsicht geboten, da die Abnahme folgende Wirkungen hat:

Zunächst wird der Werklohn fällig. Zudem beginnt die Verjährung wegen möglicher Gewährleistungsansprüche (Nachbesserung, also Mängelbeseitigung; Minderung des Werklohns; Schadens- bzw. Aufwendungsersatz; evtl. Rücktritt vom Vertrag) und es findet - wenn Mängelansprüche nicht vorbehalten wurden, s.u. - eine sog. Beweislastumkehr statt.

Für die Abnahme sieht das Gesetz keine bestimmte Form vor. Es ist aber aus Beweisgründen stets zu empfehlen, ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen. Dieses sollte folgende Punkte enthalten:

  • Nennung der Anwesenden
  • Genaue Bezeichnung des (Bau-)Vertrages
  • Abnahmeerklärung des Auftraggebers
  • Ggf.: Auflistung der noch vorhandenen Mängel und der noch zu erledigenden Restarbeiten sowie Fristsetzungen und Angaben zu der Höhe von Einbehalten
  • Ggf.: Vorbehalte hinsichtlich einer Vertragsstrafe
  • Ggf.: Abweichende Erklärungen des Auftragnehmers zu den Vorbehalten und zu den Mängeln
  • Ort, Datum und Unterschriften

Besonders wichtig ist, dass sich der Auftraggeber Ansprüche wegen Mängeln vorbehält, also zumindest die vorhandenen Mängel schriftlich vermerkt. Ansonsten kann er später Ansprüche wegen Mängeln nicht mehr geltend machen, es droht also ein kompletter Rechtsverlust. Dies gilt jedenfalls nach § 640 Abs. 2 BGB für solche Mängel, die bei Abnahme „erkennbar" waren. Da die Erkennbarkeit nicht immer eindeutig ist, sollte unbedingt bei der Abnahme ein Sachverständiger hinzugezogen werden. Ist in dem Vertrag ein sog. Vertragsstrafe vereinbart worden (z.B. für den Fall, dass die Bezugsfertigkeit des Bauobjekts zu einem bestimmten Datum versprochen wurde), muss auch ein Vorbehalt in das Abnahmeprotokoll geschrieben werden, dass sich der Auftragnehmer die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehält.

Wenn noch wesentliche Mängel vorhanden sind, kann der Auftraggeber die Abnahme auch verweigern. Liegen jedoch nur unwesentliche Mängel vor, hat der Auftraggeber einen (auch gerichtlich durchsetzbaren) Anspruch auf Abnahme, vor allem um die Fälligkeit seines (Werk-)Lohns zu erreichen. Da die Grenze zwischen „wesentlichen" und „unwesentlichen" Mängel schwer zu ziehen ist, sollte unbedingt ein Rechtsanwalt sowie evtl. zusätzlich ein Sachverständiger hinzugezogen werden, um diese Abgrenzungsfrage zu klären. Denn bei einer unberechtigten Abnahmeverweigerung kann der Auftragnehmer eine Frist zur Abnahme setzen. Verstreicht diese, dann treten die Folgen der Abnahme auch ohne Erklärung bzw. einen Abnahmetermin ein (vgl. § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB, sog. Abnahmefiktion) - es liegt dann kein Abnahmeprotokoll vor und der Auftraggeber hat erhebliche Beweisschwierigkeiten. Somit ist also bei der Abnahme von Baumaßnahmen größte Vorsicht geboten. Dies gilt vor allem dann, wenn der Auftragnehmer (Bauherr) zum ersten Mal bauten lässt.

 

 

 

Sie planen einen Immobilienkauf - oder möchten Ihr eigenes Haus bauen?

Sicherlich haben Sie bisher auf Ihrem Weg schon viel gesehen, gehört oder versprochen bekommen. Heutzutage werden die Anforderungen bei der Erstellung von Häusern immer komplizierter, sodass besonders dabei Mängel entstehen. Oft entstehen gravierende Mängel am Haus durch Folgearbeiten oder Unwissen über die Konsequenzen. Es ist wichtig die Arbeiten zu beobachten und auf Änderungen von Normen oder Techniken aufmerksam zu machen. Gerne stehe ich Ihnen als qualifizierter und geprüfter Sachverständiger für Bauschäden / Bausanierung zur Verfügung, damit Mängel rechtzeitig erkannt und böse Überraschungen vermieden werden können.

 

 

 

Baugutachter & Bausachverständige für München und Umgebung: Bewertung der Bauleistungen des Bauträgers
Haben Sie einen Bauträger mit dem Bau Ihres Neubaus als Schlüsselfertigbau beauftragt, haben Sie auf den ersten Blick wenig mit dem Hausbau zu tun. Der Bauträger erwartet Vertrauen und bebaut selbstständig Ihr Grundstück. Manch ein Bauträger schließt seinen Bauherrn sogar komplett aus. Vor dem Hintergrund, dass in letzter Instanz der Bauherr für das Geschehen auf der Baustelle verantwortlich ist und haftet, wird deutlich, dass so viel Eigenständigkeit des Bauträgers nicht sein darf. Ein unabhängiger Sachverständiger dient als Fremdüberwachung und trägt maßgeblich durch Aufdecken und gezielte Beanstandung von Baumängeln zu Qualitätssicherung bei.

 

 

 

Baugutachter protokollieren Mängel an Ihrer Baustelle und helfen bei der Problemlösung

Bei Komplikationen beim eigenen Hausbau ist es oft ratsam, die Hilfe eines Baugutachters in Anspruch zu nehmen. Plötzlich auftretende Schwierigkeiten mit dem Bauunternehmen oder Mängel direkt auf der Baustelle führen häufig dazu, dass der Traum vom Eigenheim viel Sorge bereitet. Baugutachter stellen Mängel mithilfe eines Gutachtens fest und protokollieren unter anderem Wasserschäden, Schimmelbefall oder statische Mängel. Nach einer Problemanalyse steht Ihnen der fachliche Rat des Gutachters vor Gericht oder gegenüber Ihrer Versicherung zur Seite, damit die Probleme zu Ihrer Zufriedenheit gelöst werden können. Bei Rechtsstreitigkeiten entscheidet der Gutachter, inwiefern Ihnen die Kosten und Mittel zurückerstattet werden, und leistet Hilfestellung, um weitere Schäden und Kosten gering zu halten. Fühlen Sie sich nicht überfordert bei der Erfüllung Ihrer Wünsche: Ziehen Sie einen Baugutachter zurate und starten Sie sorgenfrei in Ihre Zukunft.

 

 

Selbstständiges Beweisverfahren DIN 4123

Eine Beweissicherung dient zur Aufnahme des Zustandes vor Beginn anstehender und geplanter Bauarbeiten unter Aufnahme von bestehenden Bauschäden oder  -mängeln sowie durch die Baumaßnahme entstehenden bzw. zu erwartenden Bauschäden oder  -mängeln. Diese ist üblicherweise vor Durchführung von Baumaßnahmen notwendig, um Streitigkeiten bei infolge der Baumaßnahmen entstanden Schädigungen gegenüber Dritten unbürokratisch zu regeln. Voraussetzung dazu ist, dass zuverlässige Zustandsfeststellungen der angrenzenden Objekte sowohl in textlicher als auch in fotodokumentarischer Form getroffen werden. Da im Zuge der Baumaßnahmen Veränderungen des vorhandenen Schadensbildes erwartet werden können, ist der Beweissicherung eine wichtige Rolle zuzuschreiben. Rechtsstreitigkeiten die entstehen können, sind ohne vorherige Beweissicherung nur schwer abzuwenden. Diese Art von Beweissicherung unterscheidet sich von herkömmlichen Beweissicherung gravierend: Während in einer Bauphase üblicherweise eine Beweissicherung nach einem Schadensereignis statt findet, kann der Zeitpunkt der Beweissicherung nach hinten frei gewählt werden. Bei der Art der Beweissicherung nach DIN 4123 muss die Beweissicherung aber vor Baubeginn an den nachbarschaftlichen Grundstücken oder Objekten stattfinden. Wird ein Bauherr nach dem, Beginn seiner Maßnahme auf einen Schaden an einem Nachbarobjekt hingewiesen, kann die Behauptung, dass es sich um einen schon vor Baubeginn erhabenen Schaden gehandelt hat, nicht mehr nachgewiesen werden. Ein Rechtstreit ist dann vorprogrammiert. In erster Linie erfolgt die Beweissicherung vor der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen, Kanalbauarbeiten oder Lückenbebauungen, d.h. dort, wo beispielsweise mit Rissschäden gerechnet werden kann, bzw. nicht auszuschließen sind. In der Regel  werden von den zuständigen Behörden, planenden Architekten oder bauausführenden Firmen immer öfter bereits vor Baubeginn Sachverständige beauftragt, entsprechende Beweissicherungsgutachten zu erstellen um Rechtssicherheit zu erlangen. Bei privaten Baumaßnahmen ist eine Beweissicherung z.B. bei Doppelhaushälften, bzw. Reihenhäusern zu empfehlen, wenn ein oder mehrere Gebäudeteile bereits im Vorfeld erbaut wurden. Die Dokumentation zum baulichen Zustand des Bestandes erfolgt auf Grundlage der Empfehlungen der DIN-Vorschrift 4123, Pkt. 5.5 bzw. im gerichtlichen Beweisverfahren nach §§ 485 - 494 ZPO.

 

 

 

Bauen ohne böse Folgen - Das hilft gegen teuren Pfusch

Das Haus ist fertig, der Bauherr will so schnell wie möglich einziehen. Doch dann kommt das böse Erwachen: Die Handwerker haben gepfuscht. Ein Alptraum für viele Häuslebauer. Man kann sich aber schon während des Baus davor schützen. Den perfekten Neubau gibt es nicht: Sage und schreibe 99 Prozent aller neu gebauten Häuser weisen irgendeine Art von Mangel auf. Das sagt Kai Warnecke vom Eigentümerverband Haus & Grund. Die Folge sind jede Menge Ärger und lange Rechtsstreite über Ursachen und Verantwortung. In manchen Fällen ist eine Behebung der Schäden und Mängel technisch gar nicht möglich. "Nicht oder zu spät erkannte Mängel sind für alle Beteiligten unerfreulich", sagt Martin Pfeiffer, Direktor des Instituts für Bauforschung. Sie verzögerten zudem den Baufortschritt. Besonders schlimm ist es, wenn erst nach dem Einzug Folgeschäden auftreten - manchmal geschieht dies erst nach Jahren. Dann haben die Hausbesitzer erst recht Ärger am Hals, gerade wenn die Bauverantwortlichen nicht mehr greifbar sind.

Wenn der Architekt fehlt: "Viele Probleme mit Mängeln und spätere Auseinandersetzungen an Neubauten sind darauf zurückzuführen, dass viele Bauherren heute keinen eigenen Architekten mehr beauftragen", sagt Warnecke. Nur ein Prozent der Bauvorhaben werde noch klassisch mit Planung und Baubegleitung durch einen Architekten realisiert. Und wird der Neubau von Bauträgern und Generalunternehmern durchgeführt, stehe der Architekt nicht auf der Seite des Bauherrn, sondern des Unternehmers. Bauherren in entsprechender Situation sollten deshalb einen unabhängigen Baubegleiter heranziehen, der ihnen vom Vertragsabschluss bis zur Schlussabnahme zur Seite steht. So eine Baubegleitung kostet circa 3000 bis 6000 Euro. Angesichts der enormen Kosten für eine Mängelbeseitigung, die schnell 20.000 Euro und mehr überschreiten können, ist das gut angelegtes Geld. Quelle www.n-tv.de

 

 

 

Immobilien­gutachter und Sachverständiger Mallorca

Ein professionelles Baugutachten kann Ihnen unnötige Kosten ersparen und Risiken minimieren. Holen Sie sich Rat vom Experten – wir freuen uns auf Ihren Anruf! Mit einem professionellen Gutachten können Sie genau beurteilen, ob und welche Maßnahmen bei Schäden an Gebäuden notwendig sind. Genauso reduzieren Sie das Risiko, wenn Sie bereits während des Bauprozesses einen Bausachverständiger hinzuziehen. Gutachten für Häuser, Villen, Fincas, Eigentumswohnungen, usw.

 

 

 

BAUGUTACHTEN - MALLORCA

Aufgrund verschiedenster Ursachen treten Schäden an Gebäuden und Bauwerken auf. Sei es ein Schaden, der aufgrund von Herstellungsmängeln, durch Umwelt-einflüssen oder durch einmalige Ereignisse, wie Brand oder Hochwasser entstanden bzw. vorhanden ist. Auch beim Kauf einer Immobilie können wir tatkräftig an Ihrer Seite stehen durch:

 

- Schadensfeststellung, Schadensanalyse und Bewertung

- Gutachtenerstellung

- Erstellung von Sanierungskonzepten

 

 

 

 

Baupleiten und Baupfusch: So vermeiden Sie Risiken

Baupleiten und Baupfusch können den schönsten Traum vom Eigenheim zum Alptraum werden lassen. Das muss nicht sein! Mit unseren neun goldenen Regeln können Sie Ihr Risiko deutlich verringern.

Prüfen Sie den Vertragspartner: Bauherren sollten sich nach dem Ruf des Bauunternehmens oder Vertragspartners erkundigen, bevor sie Verträge abschließen. Lassen Sie sich erfolgreich fertiggestellte Projekte zeigen, fragen Sie die Bewohner. Erkundigen Sie sich außerdem, ob bei der Verbraucherzentrale Beschwerden vorliegen.

Vorsicht: Fallstricke in Bauverträgen - Eine Bürgschaft vermittelt dem Bauherren vermeintlich zusätzliche Sicherheit. Doch wenn eine Baufirma für ihre eigenen Mängel als Bürge eintritt, dann ist das nichts wert. Nur mit einer banküblichen Bürgschaft werden die Risiken tatsächlich verringert.

Lassen Sie sich Gewährleistungsansprüche gegen Handwerker abtreten: Eine solche vertragliche Vereinbarung sorgt dafür, dass Sie im Falle einer Insolvenz Ihres Vertragspartners – ob nun Bauunternehmen oder Bauträger – eigene Ansprüche gegen die an Ihrem Bau beteiligten Handwerker stellen können.

Aber auch wenn Ihr Vertragspartner beim Hausbau nicht zahlungsunfähig ist, kann durch Baumängel viel Ärger entstehen. Immerhin hat jeder Neubau durchschnittlich 21 Problemstellen, deren Beseitigung den Bauherren tausende von Euro kosten kann. Hier ein paar Tipps, wie Sie das Risiko im Rahmen halten:

Machen Sie klare Ansagen: Bauvertrag und Leistungsbeschreibung sollten so detailliert wie möglich abgefasst werden. Da die komplexen Merkmale einer vollständigen Leistungsbeschreibung und die Formulierungen eines Bauvertrags Laien in der Regel überfordern, ist Unterstützung durch Fachleute gefragt. Achtung: Die Aufgabe eines Notars besteht nicht darin, Verträge auf günstige Bedingungen für den Käufer zu prüfen, sondern nur auf ihre allgemeine Rechtmäßigkeit.

Lassen Sie sich vor Vertragsabschluss beraten: Es empfiehlt sich daher auf jeden Fall, in rechtlichen ebenso wie in bautechnischen Fragen Rat zu suchen, beispielsweise bei den Verbraucherzentralen oder Eigentümervereinen (in der Regel ist hier der Beitritt nötig), die Kosten bewegen sich etwa im Rahmen von 200 bis 300 €. Alternativ helfen auch im Baurecht versierte Anwälte im juristischen und Architekten oder Sachverständige im fachlichen Bereich weiter. Bedenken Sie, dass der Schaden durch Unstimmigkeiten in der Vertragsgestaltung und durch Mängel leicht in die Zehntausende gehen kann. Legen Sie Bauvertrag und -beschreibung also besser vor der Unterschrift einem Fachmann vor.

Lassen Sie Ihren Hausbau durch Sachverständige begleiten: Wie mit den Verträgen verhält es sich auch mit dem Gebäude selbst. Welcher Laie kennt schon all die verschiedenen Schritte, die bis zur Fertigstellung eines kompletten Hauses oder einer Wohnung nötig sind?

Unterstützung kann ein Sachverständiger als Baubegleiter leisten. Je nach Anbieter und vereinbartem Leistungsumfang kontrolliert er nicht nur die Arbeiten am Bauplatz, sondern hilft auch bei der Verhandlung mit dem Bauunternehmen, wenn es um die rasche Beseitigung von Mängeln geht. Für normale Familienhäuser sind solche Dienstleistungen für etwa 1 Prozent der Bausumme zu haben. Kosten, die zwar in die Tausende gehen können, aber nichts im Vergleich zu den Beträgen, um die es im Fall schwerer Baumängel geht - vom Ärger ganz zu schweigen.

Reklamieren Sie Mängel rechtzeitig: Bauherren haben ein Anrecht auf die Behebung von Mängeln. Doch was ist eigentlich ein Mangel? Vereinfacht gesagt liegt er dann vor, wenn das Ergebnis einer Arbeit vom Vereinbarten abweicht. Gab es zu einem bestimmten Detail oder Arbeitsschritt keine Vereinbarung, muss als Maßstab dienen, wie die entsprechenden Arbeiten üblicherweise aussehen sollten. Auch bei dieser Einschätzung können Baubegleiter helfen.

Treten tatsächlich Fehler auf, kann der Bauherr von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Das heißt, dass er das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten darf.

Fordern Sie Fehlerbeseitigung: Wichtig ist auf jeden Fall, Mängelbeseitigung richtig einzufordern, aus Beweisgründen am besten per Einschreiben mit Rückschein. Dabei sollte man bereits eine angemessene Frist setzen. Überschreitet das Unternehmen sie, kann man - nach einer Mahnung und kurzer Nachfrist - auf dessen Kosten einen anderen Anbieter beauftragen. Das ist allerdings nicht ohne Risiko. Denn das Geld dafür muss man selbst erst einmal vorstrecken.

Mängelkontrolle vor Ablauf der Gewährleistung: Auch nach Ende der Bauarbeiten kann es Ärger geben. Lassen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist (je nach Vertrag vier oder fünf Jahre), einen Sachverständigen oder einen Gutachter durch die Immobilie gehen, um mögliche offensichtliche oder auch versteckte Mängel aufzudecken. Nur dann kann der Eigentümer diese vor Ablauf der Gewährleistungsfrist notfalls noch gerichtlich geltend machen. Lassen Sie bei entdeckten Mängeln nicht selbst ein Gutachten anfertigen, sondern beantragen Sie ein gerichtliches Beweisverfahren. Dann gibt das Gericht selbst ein Gutachten in Auftrag, das dann auch in einem Prozess verwertbar ist. Zwar sind damit zusätzliche Kosten verbunden, aber die Gutachterkosten können sehr gut angelegt sein. Denn ein Schaden geht nachher möglicherweise in die Zehntausende.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung durch die CONCEPT-Baugutachter GmbH dar, d.h. der Artikel ist ohne Überprüfung gemäß Quellenangabe übernommen! Quelle: www.daserste.de/information/wirtschaft-boerse/plusminus/sendung/swr/2013/baupfusch-Sendung-vom-22-05-2013

 

 


Tipps & Hinweise zu Fehlern beim Immobilienkauf auf Mallorca

Ein Immobilienkauf ist eine erhebliche Investition und sollte gründlich vorbereitet werden. Vor dem Kauf sollten Sie den Bauzustand des Objekts eingehend prüfen. Fotos können lügen – manchmal entpuppt sich die Traumvilla aus dem Prospekt als baufällige Ruine. Zur Begutachtung nimmt man sich am besten einen neutralen Experten, d.h. einen Sachverständigen zur Hilfe! Wir beraten Sie zu möglichen Dienstleistungen gern telefonisch unverbindlich und kostenlos!

 

1. Der Kaufpreis ist für den Zustand der Immobilie zu hoch angesetzt

2. Der Kaufpreis ist die Lage der Immobilie zu hoch angesetzt

3. Die Gesamtkosten zum Immobilienerwerb werden falsch eingeschätzt: Im Ausland sind die Kauf- und Finanzierungskosten häufig viel höher als in Deutschland. Makler, Steuern, Notar und Grundbucheintragung können den Erwerb kräftig verteuern. Allein die Grunderwerbsteuer beträgt in Spanien je nach Ort sechs bis sieben Prozent des Kaufpreises – doppelt so viel wie in Deutschland.

4. Die Kosten für Renovierungs- und Sanierungsarbeiten werden falsch kalkuliert

5. Die Immobilie hat versteckte Mängel und Bauschäden

6. Die Immobilie hat Feuchtigkeitsschäden und / oder Schimmel (keine Seltenheit auf Mallorca)

7. Der mittel- und langfristige Renovierungs- und Sanierungsbedarf wird nicht berücksichtigt

8. Die Immobilie ist vielleicht illegal errichtet (dies muss von einem Anwalt geprüft werden)

9. In Spanien kommt es immer noch vor, dass Grundstücke verkauft werden, die nicht bebaut werden dürfen (muss von einem Anwalt geprüft werden). Bei Baugrundstücken ist auch darauf zu achten, dass sie Baulandqualität haben und die Mindestgröße für eine spätere Bebauung erfüllen.

10. Auch im sonnigen Süden darf man den Winter nicht vergessen. Wer seinen mediterranen Besitz auch in den kühlen Monaten nutzen will, braucht eine Heizung!

11. Allgemeiner Hinweis zu Immobilienmakler auf Mallorca: Jeder kann von heute auf morgen diesen Beruf in Spanien bzw. auf Mallorca ausüben, im Prinzip reichen Visitenkarten und eine Website. Während in Deutschland zumindest eine Gewerbeerlaubnis notwendig ist. Theoretisch kann der Makler im Maklervertrag mit dem Verkäufer für alles bevollmächtigt werden, von der Vollmacht zu verbindlichen Preisverhandlungen bis hin zum Recht, Anzahlungen entgegenzunehmen. Nur bei einem ausgesprochenen Vertrauensverhältnis mit einem langjährig tätigen Makler sind solche Vollmachten empfehlenswert bzw. Anzahlungen an den Makler sollten nur auf einem Treuhandkonto deponiert werden!

12. Spanische Steuernummer: Ohne eine N.I.E. („Número de Identificación de Extranjero, Identifikation für Ausländer“) geht fast nichts in Spanien. Sie wird für alle wesentlichen Rechtsgeschäfte (Mietvertrag, Immobilienkauf, Autokauf, Abschluss von Versicherungs- und Bankverträgen) benötigt. Eine N.I.E. kann bei örtlichen Ausländerbehörden sowie bei spanischen Konsulaten in Deutschland beantragt werden.

13. Spanisches Bankkonto: Die Finanzwelt mag von Bitcoins oder Blockchain fasziniert sein. In Spanien aber wird wie schon bei den Großvätern der Kaufpreis für eine Immobilie üblicherweise immer noch per bestätigtem Bankscheck entrichtet. Schon deswegen ist eine spanische Kontoverbindung notwendig, die spätestens eine Woche vor dem Notartermin eingerichtet sein sollte, um am Tage der Beurkundung einen Scheck (cheque, talón) über den Kaufpreis und die Erwerbsnebenkosten abholen zu können. Für die Kontoeröffnung brauchen Sie natürlich eine N.I.E.

14. Lassen Sie sich das Eigentumsrecht Ihres Vertragspartners durch Vorlage seines notariellen Kaufvertrags (Escritura Publica de Compraventa) mit Eintragungsvermerk des Grundbuchamts (Registro de la Propiedad) oder durch einen „frischen“ Grundbuchauszug nachweisen. Hierzu gehört auch die Katasterreferenz (referencia catastral).

15. Bevor Sie schriftlich oder mündlich etwas vereinbaren (auch mündliche Verträge können nach spanischem Recht gültig sein), vergewissern Sie sich, dass das ins Auge gefasste Objekt auch tatsächlich das Richtige ist!

16. Wird ein im Bau befindliches, noch nicht fertiggestelltes Objekt vom Bauträger auf Raten gekauft, so ist seitens des Verkäufers der Nachweis zu erbringen, dass hinsichtlich der Ratenzahlung eine Versicherung oder Bankbürgschaft abgeschlossen worden ist.

17. Auch bei scheinbar einfach gelagerten Fällen ist es für einen Ausländer ratsam, vor Vertragsabschluss einen sachkundigen Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) hinzuzuziehen. Sein Honorar beträgt nur einen Bruchteil des Schadens, der durch einen unredlichen Vertragspartner oder einen fehlerhaften Vertrag verursacht werden kann.

18. Quittungen der letzten zwei Jahre über die Zahlung von Steuern, Gebühren und Beiträgen und der Verträge mit Versorgungsunternehmen (Gas, Wasser, Strom) sowie Nachweise über die letzten Zahlungen an diese Unternehmen verlangt werden. Wenn diese Zahlungen nämlich nicht geleistet worden sind, haftet dafür die Immobilie - praktisch also ihr gegenwärtiger Eigentümer.

19. Quittungen über die Zahlung der Grundsteuer (IBI) der letzten fünf Jahre durch den Verkäufer vorlegen lassen.

20. Bei Erwerb eines Neubaus zusätzlich vorlegen lassen: Fertigstellungserklärung des Architekten, abgestempelt von der Architektenkammer, Bauabnahmebescheinigung der Gemeindeverwaltung, Bewohnbarkeitsbescheinigung (Cédula de habitabilidad), Bescheinigung über die ordnungsgemäße Installation der Elektro- und Gaseinrichtung


Diese Ausführungen sind lediglich Tipps & Hinweise und stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar!

 

 

 

 

MIT EINER PROFESSIONELLEN BAU¬BEGLEITUNG RISIKEN MINIMIEREN 
Sowohl beim Neubau, als auch bei der Sanierung eines Gebäudes verursachen nicht fachgerecht ausgeführte Arbeiten erhebliche Schäden und Kosten. Auch Verzögerungen und die Nichteinhaltung von vorgegebenen Zeitplänen können zu erheblichen Mehrkosten und Problemen führen. Eine permanente Überwachung der Bautätigkeit durch einen professionellen Baubegleiter bietet Ihnen die Möglichkeit, diese Risiken nachhaltig zu minimieren. Gerne helfen wir Ihnen dabei, Ihr Traumhaus fristgerecht, mängelfrei und innerhalb des vorgegebenen Kostenrahmens zu übernehmen. Auf Wunsch übernehmen wir die Begleitung für das gesamte Projekt oder einzelne Teilabschnitte. 
Darüber hinaus stehen wir Ihnen auch für eine abschließende Bauabnahme zur Verfügung. Dabei überprüfen wir die verschiedenen Gewerke auf die Qualität der Arbeit und weise auf eventuell vorhandene Fehler hin, die vor der endgültigen Abnahme noch behoben werden müssen.

 

 


Umfangreiche Serviceleistungen im Rahmen einer Baubegleitung 
Im Rahmen einer baubegleitenden Qualitätskontrolle kümmeren, wir uns nicht nur um die fachgerechte Ausführung der beauftragten Arbeiten, sondern auch um die Einhaltung von Zeitplänen. Kommt es bei einzelnen Gewerken zu Verzögerungen, haben diese oftmals gravierende Auswirkungen auf den gesamten Baufortschritt. Bevor der Estrich nicht eingebracht wurde, kann der Parkettleger nicht mit seiner Arbeit beginnen. Und auch die Fliesen im Bad können nicht angebracht werden, bevor der Installateur nicht alle Rohre verlegt hat. Die sorgfältige Koordination der verschiedenen auf der Baustelle tätigen Unternehmen zählt deshalb ebenfalls zu den Aufgaben eines professionellen Baubegleiters. Wenn auch Sie von unserer umfangreichen Expertise bei der Überwachung von Bauprojekten profitieren möchten, dann rufen Sie uns gern an. In einem Gespräch beraten wir Sie gerne zu den vielfältigen Leistungen, die wir Ihnen im Rahmen einer Baubegleitung anbieten können. 

 

 

 

DARF EIN GERICHTLICHER SACHVERSTÄNDIGER ZUR BAUTEILÖFFNUNG GEZWUNGEN WERDEN?

In der Bewertung von Baumängeln kann es manchmal notwendig sein, eine substanzgefährdende Bauteilöffnung durchzuführen, um strittige Fragen eindeutig klären zu können. Diese Bauteilöffnungen können jedoch für Sachverständige mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden sein, wenn beispielsweise bei einer Untersuchung des Hausfundaments die Horizontal- oder Vertikalsperre beschädigt wird. Diese Risiken können selbst bei fachkundiger Durchführung nicht ganz ausgeschlossen werden. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um eine Beschädigung eines Einfamilienhauses durch Hochwasser. Die Klägerin behauptete, dass durch den Wassereintritt auch Schäden am Fundament entstanden seien. Die Wohngebäudeversicherung dagegen behauptete, dass lediglich das Haus beschädigt worden sei. Zur Klärung hat das Landgericht ein schriftliches Sachverständigengutachten anfertigen lassen. Bei der Begehung des Hauses hatten sich laut Gutachten keine Anhaltspunkte für eine Beschädigung des Fundaments ergeben. Die Sachverständige lehnte eine Bauteilöffnung in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko ab. Die von der Sachverständigen erforderlich erachtete Bauteilöffnung auf das Risiko der Klägerin hat die Klägerin abgelehnt. Die Klägerin beantragte indes das Gericht, die Sachverständige anzuweisen, die Bauteilöffnung vorzunehmen. Das Landgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde daraufhin ebenfalls abgewiesen vom Oberlandesgericht. Im Fokus des Urteils des Bundesgerichtshofs steht nun die Aufklärung der Frage, ob das Gericht einen Sachverständigen Weisung dazu erteilen darf, eine solch riskante Maßnahme durchzuführen. […] das Gericht [hat] gemäß § 404a Abs. 1, Abs. 4 ZPO von Amts wegen die Pflicht, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und ihm in diesem Rahmen gegebenenfalls für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Damit ist klargestellt, dass der Gutachter Gehilfe des Gerichts ist und ihm vom Gericht vorgegeben werden kann, was rechtlich bedeutsam ist. Das gerichtliche Weisungsrecht umfasst damit […] auch die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderlichen Maßnahmen […] (BGH Urteil v. 23.09.2020 - IV ZR 88/19 15 aa) Das Urteil des Bundesgerichtshofs entschied nun, dass dieses grundsätzliche Weisungsrecht des Gerichts, welches auch die Befugnis umfasst, einen Sachverständigen zu einer Bauteilöffnung anzuweisen, im Ermessen des Gerichts liegt. Es muss hier der Einzelfall geprüft und abgewogen werden zwischen den Interessen der beweispflichtigen Partei und den Belangen des Sachverständigen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit. In diesem konkreten Einzelfall bedeutet das: zu einer Bauteilöffnung unter Eingehung unkalkulierbarer (Haftungs-)Risiken braucht das Gericht einen Sachverständigen nicht anzuweisen. Die Klägerin bringt diese Entscheidung nicht in Beweisnot, da sie die Öffnung des Fundaments selbst hätte veranlassen können. Grundsätzlich ist die Frage nach dem Weisungsrecht jedoch offengeblieben. Das Gericht behält sich hier einen Ermessensspielraum vor. BGH Urteil v. 23.09.2020 - IV ZR 88/19

 

 

 

 

Beweissicherung durch einen Baugutachter / Bausachverständige München

Bei Bauvorhaben wird der Bestand der angrenzenden Gebäude in einem Beweissicherungsgutachten im Einzelnen dokumentiert. Auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung dient ein Beweissicherungsgutachten als Grundlage für Abrechnung und weitere Maßnahmen.

 

 

Unsere Dienstleistungen u.a. für Sie, als Sachverständige bzw. Baugutachter: 

Gutachten und gutachterliche Beratungen für:

  • Privatpersonen
  • Hausverwaltungen
  • Bauherren
  • Gerichte
  • Bauträger / Investoren
  • Makler
  • Versicherungen / Banken

Verschiedene Formen der Gutachten:

  • mündliche Beratungen
  • Beratung mit kurzer gutachterlicher Stellungnahme
  • ausführliche Gutachten
  • Schadensfeststellungen und Beweissicherungen
  • Schiedsgutachten

 

 

Baugutachter - Bausachverständige München:
Sachverständige bzw. Baugutachter werden immer häufiger im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern oder zur Schadensermittlung benötigt. In jedem Fall aber geht es darum, Entscheidungsgrundlagen zu schaffen.  Dabei unterstützen Sachverständige lediglich den Entscheidungsprozess und wirken nicht an der eigentlichen Entscheidung mit. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern unverbindlich!

 

 

 

Baugutachter - Bausachverständige München und Umgebung: Mindestvergütung HOAI

Die von der HOAI mit umfasste gesetzliche Mindestvergütung darf nur in absoluten Ausnahmefällen unterschritten werden. Sollten Sie also beabsichtigen, Pauschalpreise für Planungsleistungen mit einem Architekten weit unter der gesetzlichen Mindestvergütung zu vereinbaren, sind Schwierigkeiten vorprogrammiert. Sie müssen dann damit rechnen, dass sich der Architekt spätestens bei Stellung der Schlussrechnung nicht mehr an diesen, mit Ihnen ursprünglich vereinbarten Pauschalpreis gebunden fühlen muss beziehungsweise darf. Letztendlich müssen Sie den Preis zahlen, der in der HOAI als gesetzliche Mindestvergütung für die erbrachten Leistungen vorgesehen ist. Darüber sollten Sie sich im Vorfeld klar sein.

 

 

 

Baugutachter & Bausachverständige in München und Umgebung: Wir erstellen Sachverständigengutachten für Wohn- und Gewerbeobjekte u.a. bei:

  • Bauschäden und Baumängeln Neu- und Altbau
  • Feuchtigkeitsschäden
  • Versicherungsschäden
  • Elementarschäden
  • usw.

Fragen Sie bitte unverbindlich bei uns an, wir beraten Sie gern!

 

 

 

Baugutachter / Bausachverständige in München und Umgebung - Hauskaufberatung:

Die Freude ist groß, das Haus bereits besichtigt: Ein neues Eigenheim scheint dem Käufer immer geräumig und gemütlich. Doch was ist, wenn der Blick auf einen kleinen Riss in der Decke oder eine Welle in der Tapete fällt? Woran erkennt man, welche Schönheitsfehler wirklich gefährlich oder teuer sind? Baumängel jeder Art lassen sich am besten mit der Hilfe eines kompetenten Baugutachters erkennen und beurteilen. Der Spezialist zeichnet sich nämlich durch die sogenannte besondere Sachkunde aus, welche über Jahre hinweg in Studium und Beruf erworben wird. Als Baumängel definieren sich dabei alle Schäden, welche die Beschaffenheit des Objektes vom gewünschten Sollzustand zu einem mangelbehafteten Ist-Zustand hin verändern. Das Gebäude muss seinen Sinn und Zweck anstandslos und ohne größere Fehler erfüllen. Dazu gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch mit dem § 633 Absatz 2 sogar eine sehr eindeutige Regelung. Wird der Bauvertrag nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) aufgesetzt, muss das Objekt zusätzlich den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, also modern und gut ausgestattet sein.

 

 

 

Sie haben Bau- oder Versicherungsschäden und/oder Baumängel?

Ein von Ihnen beauftragtes Unternehmen hat Arbeiten möglicherweise nicht korrekt ausgeführt? Sie sind Handwerker und es werden Rechnungen wegen angeblichen Mängeln zurückgehalten? Es gibt viele Situationen in denen es zu Streitigkeiten kommen kann. Hier hilft Ihnen im Vorfeld, oder auch im Ernstfall eines Gerichtsverfahrens, ein Gutachten eines Sachverständigen.

 

 

 

Baugutachten durch einen Bausachverständige in München und Umgebung, hier sind Sie richtig!

Baumängel und Bauschäden bei Alt- und Neubauten sind oft Anlass großer Unzufriedenheit. Nach den Erfahrungen unserer Baugutachter sind es meist die kleinen - für den Laien unscheinbaren - Bauschäden, welche sich im Laufe der Zeit zu kostenintensiven Sanierungsfällen auswachen - oft sind Feuchtigkeit und Schimmel die Folge.  Die Grundlage für eine Bewertung und eine spätere Sanierung ist das fundierte Baugutachten durch einen Baugutachter.

 

Unsere Leistungen - Wir können die Ursache für Bauschäden oft nach der ersten Ortsbesichtigung benennen. Dabei überprüfen unsere Bausachverständige die Bauqualität unter anderem auf:

▫ Baumängeln und Bauschäden

▫ Rissbildung und Setzungserscheinungen

▫ Optische Mängel an Bodenbelag, Wandoberflächen und Decken

▫ Beweissicherung

 

Unsere Partner und Kunden sind u.a. Bauherren, Privatpersonen, Hausverwaltungen, Immobilienbesitzer, die Versicherungswirtschaft und Sachverständigenorganisationen.

 

 

 

Begleitung von Immobilienkäufern

Der Immobilienkauf ist ein sehr komplexer Vorgang, der oftmals innerhalb weniger, kurzer Termine abgewickelt wird, aber das ganze Leben verändert. Damit diese Veränderungen positiv sind, biete ich Ihnen meine sachkundige Unterstützung.  Das beginnt zunächst generell mit einer gemeinsamen Besichtigung der Immobilie.

 

  • Leitungsumfang der Objektbesichtigung u.a.
  • Sichtung/ Prüfung/ Auswertung der Objektunterlagen
  • Wohnflächenberechnung/ -überprüfung
  • Überprüfung der Haustechnik (Heizungsanlage, etc.)
  • Einschätzung der energetischen Qualität des Gebäudes
  • Aufdeckung von Baumängeln und Bauschäden
  • Bemessung von Renovierungs- und Umbaukosten
  • Ermittlung des Marktwertes/ Prüfung der Kaufpreisforderung
  • Beantwortung Ihrer Fragen

 

 

 

Objektüberwachung - Bauüberwachung

  • Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung oder Zustimmung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Vorschriften
  • Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
  • Aufstellen und Überwachen eines Zeitplanes (Balkendiagramm)
  • Führen eines Bautagebuches
  • Gemeinsames Aufmaß mit den bauausführenden Unternehmen
  • Vorbereitung und Mitwirkung bei der Durchführung der Abnahme von Bauleistungen
  • Prüfung der Objektdokumentation
  • Auflisten der Gewährungsfristen
  • Überwachung der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel

 

 

 

 

Empfehlung aus Gutachtersicht: Keine Bauabnahme ohne unabhängige Qualitätskontrolle

Manche Bauherren sind verzweifelt: bereits kurz nach dem Einzug in die eignen vier Wände wird der Keller feucht und der Schimmel zieht sich langsam durchs gesamte Haus. Die Baufirma lehnt eine Behebung der Mängel ab, mit dem Hinweis, dass die Bauabnahme mängelfrei erfolgt ist. „So ein Horrorszenario lässt sich vermeiden, wenn man sich über die juristische Bedeutung der Bauabnahme im Klaren ist und ein paar Dinge beachtet“, versichern gestandene Baurechtsexperten. Vor dem Einzug ins Eigenheim müssen Bauherren manche Hürde nehmen. Eine davon ist die Bauabnahme. Jemand ohne Kenntnisse im Baurecht kann nicht wissen, was sich hinter an sich harmlosen Formulierung  „Mit der Bauabnahme übergibt der Bauunternehmer dem Bauherrn die fertige Bauleistung und der Bauherr erkennt die Leistung als vertragsgerecht an.“ verbirgt.

 

 

 

 

DAS KÖNNEN WIR FÜR SIE TUN:

BAUSCHADENSGUTACHTEN

  • Bauschadensdiagnostik
  • Baumängelanalysen
  • Schimmelgutachten
  • Gutachten nach Wasserschäden
  • Dach- und Abdichtungsschäden
  • Versicherungsschäden (Sach- und Haftpflichtschadensfälle)
  • Bauphysikalische und baustoffchemische Gutachten
  • Berechnung von Wertminderungen mit Mängel-/Schadensquoten
  • Laboruntersuchungen

BEWEISSICHERUNG

  • Bauzustandsfeststellung vor + nach Baumaßnahmen
  • Bautenzustandsdokumentation

BAUABNAHME

  • Baubegleitende Qualitätsüberprüfung
  • Bestandserhaltende Objektbegleitung (Kontrolle, Dokumentation, Sanierung)
  • Abnahme von Bauleistungen im Bestand und bei Neubauten

 

Nutzen Sie unsere langjährigen Erfahrungen zur schnellen und effektiven Lösung.

 

 

Leistungen im Überblick

 

  • Bauschadenbewertung
  • Bauüberwachung, Baubetreuung & Qualitätssicherung
  • Bauzustandsprüfung
  • Bauwerkserhaltung & Feuchteschutz
  • Schimmelpilzbewertung
  • Spezialisierung Maurer- und Betonbau
  • Spezialisierung Denkmalpflege
  • Ankaufbegehung und Beratung zum Haus- und Wohnungskauf
  • Verkaufsberatung Haus und Wohnung
  • Kaufberatung mit Ortstermin und Protokoll
  • Kaufberatung mit Ortstermin und Kurzgutachten
  • Verkaufsberatung mit Ortstermin und Protokoll
  • Verkaufsberatung mit Ortstermin und Kurzgutachten
  • Baubegleidende Ortsterminpauschale
  • Sanierüberwachung
  • Wohnraumvermessung
  • Feuchtemessung Ortsterminpauschale
  • Schimmelpilzanalyse Ortsterminpauschale
  • Objektüberwachung-Bauüberwachung und Dokumentation
  • Objektbetreuung
  • Wohnungsübergabeprotokoll
  • Kurzgutachten
  • Privatgutachten
  • Gerichtsgutachten
  • Beweissicherung Ortsterminpauschale
  • Beweissicherung Gutachtenerstellung
  • Bauabnahme
  • Bauschaden Ortsterminpauschale
  • Bauschaden Gutachtenerstellung, gewerbespezifisch
  • Baumängel Ortsterminpauschale
  • Baumängel Gutachtenerstellung
  • Bauwerkserhaltung
  • Spezialisierung Feuchteschutz
  • Abdichtungen
  • Feuchtigkeits- und Schimmelpilzschäden

 

 

 

 

 

Wir erstellen als Sachverständige und Gutachter im Bauwesen u.a. bei:
 • Bauschäden und Baumängeln
 • Neu- und Altbau
 • Feuchtigkeitsschäden
 • Versicherung- und Elementarschäden
 • etc.

 

Wir beraten Sie gern unverbindlich, rufen Sie uns bitte an oder senden Sie uns eine Email mit Ihrem Anliegen!

 

 

 

 
Beweissicherungsgutachten München und Umgebung 

• Beweissicherungsgutachten vor Baubeginn
• Zwischen- und Nachbegehung während und nach Abschluss der Bauphase
• Beweissicherungsgutachten zum Bauzustand bei vorzeitigen Vertragsbeendigungen
• Dokumentation von erbrachten Leistungen

 

 

 

 

 

Baugutachter / Bausachverständiger München und Umgebung

Neben der objektiven Dokumentation bietet der Baugutachter vor allem durch die fundierte Ursachenausfindung die Möglichkeit zur dauerhaften Mängel- und Schadensbeseitigung.
 

- Gutachten zu Schäden an Gebäuden in München und Umland 

- Versicherungsgutachten

- Gerichtsgutachten
 

 

 

Baubetreuung - von Anfang bis Ende

Haben Sie sich entschieden, eine Immobilie bauen zu lassen, und möchten wissen, ob mit dem Haus oder der Wohnung alles in Ordnung ist? Wir helfen Ihnen schnell und zuverlässig mit unseren Sachverständigen und Baugutachtern.

 

 

Was sollte man bei einem Neubau oder der Sanierung einer Immobilie beachten?

Vor dem Neubau oder der Sanierung einer Immobilie sollten Sie mit unseren Sachverständigen bereits die grundlegendsten Punkte durchgehen und eingehende Prüfungen der Verträge und Modalitäten des Hauses oder der Gewerbeimmobilie durchführen lassen

 

 

Nutzen Sie die Expertise unserer Sachverständigen beim Kauf einer Immobilie.

Mit unserer Baubetreuung für Wohnung, Haus und Gewerbeimmobilie sind Sie auf der sicheren Seite. Wir prüfen für Sie durch unsere Baugutachter während des Besichtigungstermins die Bausubstanz der Immobilie schnell und zuverlässig.

 

 

Plötzlich verändert sich die Bausubstanz

• Die Fassade wird grün

• Auf den Klinkersteinen der Fassade bilden sich helle Beläge

• Der Putz bröckelt In Wänden und Decken entstehen Risse

• Es bilden sich Schimmelpilze

• Der Keller ist feucht

• An den Unterseiten der Balkone zeigen sich braune Farbveränderungen

 

Nahezu endlos lässt sich diese Liste ergänzen und für die Eigentümer ergeben sich viele Fragen:

• Sind diese Mängel für die Bausubstanz und Ihre Nutzer bedrohlich?

• Wodurch entstehen diese Mängel?

• Wie können die Mängel beseitigt und zukünftig vermieden werden?

• Was kostet die Sanierung?

 

Häufig sind die Ursachen für Bauschäden sehr vielschichtig und es benötigt einen erfahrenen und kompetenten Gutachter, der mit den baupysikalischen Abläufen innerhalb einer Baukonstruktionen vertraut ist. Gutachter kennen die unterschiedlichen technischen Möglichkeiten und können deren Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen, um unter Kosten-Nutzen-Aspekten für die konkrete Problemstellung die optimale Sanierung vorzuschlagen. Unsere Gutachter haben die nötigen Kenntnisse und Erfahrung, Problem zu analysieren, zu bewerten und Lösungsvorschläge aufzuzeigen. Durch unsere baubegleitende Qualitätskontrolle sind unsere Gutachter täglich auf unterschiedlichen Baustellen unterwegs und kennen die Bauweisen und Abläufe auf Baustellen genau. Wir identifizieren häufige Fehlerquellen, die durch Kosten- und Zeitdruck aber auch durch Unkenntnis der Ausführenden und Planenden entstehen und können so schnell und präzise die Ursachen für Bauschäden ermitteln.

 

Die CONCEPT-Baugutachter bietet mit individuellen Dienstleistungen kompetente Unterstützung bei Planung, Errichtung, Kauf, Instandhaltung und Modernisierung von Wohn- und Gewerbeimmobilien:

• Baubegleitendes Qualitätscontrolling

• Baufertigstellungs- und Mittelverwendungskontrollen

• Begutachtung und Bewertung von Bauschäden und Baumängeln

• Bauüberwachung

• Beweissicherung

• Projektleitung/Projektsteuerung

• Erarbeitung von Sanierungskonzepten

• Gebäudethermografie

 

 

Bausachverständiger

Wir als Bausachverständige für München und Umgebung erarbeiten Ihr Baugutachten schnell, zuverlässig und lückenlos. Wenn Sie einen Schaden an Ihrem Gebäude entdecken oder Mängel durch Handwerker und dadurch das Wohnen zur Qual wird, dann sollten Sie aktiv werden. Wir als Bausachverständige können Ihnen in vielen Fällen weiterhelfen. Egal ob es sich um eine Inspektion einer Immobilie handelt, die zum Verkauf steht oder um ein eventueller Baupfusch durch eine Firma. Wir entdecken diese Baumängel und beraten Sie im Anschluss umfassend. Dabei informieren wie Sie über die Kosten und geben auch eine Einschätzung der Rentabilität ab.

 

Wofür einen Bausachverständiger?

Hier in München und Umgebung mit einem „unüberschaubaren Immobilienangebot“, werden Fachleute benötigt die zuverlässig und fachgerecht Baugutachten erstellen. Wir sind in diesem Fall Ihr erster Ansprechpartner, infolge unserer langjährigen Erfahrung und Begutachtung von hunderten Objekten haben wir einen sehr hohen Erfahrungsschatz. Im Grunde ist bei jedem Hauskauf ein Gutachten eine immens wichtige Sache. Folglich können Sie die Kosten, die auf sie zukommen durch ein von uns ausgestelltes Gutachten deutlich besser beurteilen. Auch eventuell geplante Sanierungen werden durch einen Bausachverständigen vorab geprüft und eine Kostenschätzung abgegeben.

 

 

 

 

Bauleitung - Baubetreuung durch einen Bausachverständigen im Großraum München und Umland:

Schon während der Bauphase ist eine professionelle Betreuung durch einen Baugutachter vorteilhaft: Dadurch können Baumängel schon in der Erstellungsphase erkannt werden. Sind die in der Rechnung gestellten Leistungen des Bauunternehmens tatsächlich erbracht? Entsprechen die erbrachten Bauleistungen auch den vereinbarten und zugesicherten Leistungen?

 

 

Nachfolgend ein Auszug des gutachterlichen Leistungsspektrums:
• Erstellung von Mängellisten / Gutachten
• Bautenstandsdokumentation
• Qualitätskontrolle der Bauausführung
• Verifizierung des Leistungsstands nach Zahlungsplan
• VOB-konforme Abrechnung 
• Mängelbewertung, Kostenschätzung für Nachbesserungskosten
• Beweissicherung vor Ersatzvornahmen
• Mitwirken bei der Abnahme 

• Nachkontrolle der Mängelbeseitigung

 

 

 

 

Neutrale gerichtliche und außergerichtliche Beweissicherungsverfahren

Vor Beginn einer neuen Baumaßnahme, sollte zwingend eine bautechnische Beweissicherung gem. DIN 4123 (Beweissicherungsverfahren) der Bestandsbebauung durchgeführt werden. Diese beinhaltet eine sachverständige Erfassung und objektive Dokumentation des baulichen Zustands der Bestandsbebauung unmittelbar vor der geplanten Neu- oder Umbaumaßnahme. Die Beweissicherung beschränkt sich dabei nicht nur auf die äußere Gebäudehülle eines Einfamilienhauses, sondern wird über den ganzen Einflussbereich der Neubaumaßnahme befindliche Bebauung durchgeführt. Das sind z.B. Ingenieurbauwerke (Brücken oder Tunnel), Verkehrsanlagen, Straßen, Gehwege und Freiflächen oder auch einfache Gartenzäune oder gepflanzte Hecken. Die Beweissicherung dient dazu, den aktuellen Bauzustand der im Einflussbereich befindlichen Bebauung „vor Beginn einer Baumaßnahme“ zu sichern, zu dokumentieren und gegebenenfalls sachverständlich zu beurteilen. Durch eine professionelle Beweissicherung kann aufgrund dieser Schadensdokumentation klar zwischen bereits vorhandenen Altschäden und baubedingt entstandenen neuen Schäden unterschieden werden. Die bautechnische Beweissicherung schützt dabei den Bauherrn nachhaltig vor eventuellen Schadenersatzforderungen geschädigter Bewohner. Gerechtfertigte Schadenersatzansprüche geschädigter Anlieger oder Baulastträger der Bebauung im Einflussbereich der Baumaßnahme können aufgrund unserer Dokumentation aber auch problemlos geltend gemacht und durchgesetzt werden.

 

Unsere Leistungen

  • Bautechnische Beweissicherung gemäß DIN 4123
  • Sachverständige Beurteilung des IST- Zustandes von Bauwerken
  • Veränderungsfeststellungen im Fall von neuen Schäden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unser Einzugs- und Tätigkeitsgebiet:

München, Augsburg, Ingolstadt, Landshut, Mallersdorf-Pfaffenberg, Neuburg, Königsmoos, Schrobenhausen, Geisenfeld, Wolnzach, Elsendorf, Mainburg, Ergolding, Altdorf, Essenbach, Kröning, Dingolfing, Gersthofen, Neusäß, Friedberg, Stadtbergen, Augsburg-Inningen, Augsburg-Göggingen, Aichach, Erdweg, Pfaffenhofen, Moosburg, Erding, Vilsbiburg, Taufkirchen, Gangkofen, Neumarkt-St.Veit, Bobingen, Königsbrunn, Kissing, Mering, Olching, Maisach, Fürstenfeldbruck, Gilching, Dachau, Karlsfeld, Unterschleißheim, Oberschleißheim, Neufahrn, Garching, Gröbenzell, Puchheim, Germering, Planegg, Gräfelfing, Ismaning, Unterföhring, Aschheim, Feldkirchen, Haar, Neubiberg, Unterhaching, Markt Schwaben, Vaterstetten, Zorneding, Kirchseeon, Ebersberg, Grafing, Dorfen, Wasserburg, Waldkraiburg, Mühldorf, Töging, Garching, Kaufering, Landsberg, Herrsching, Diessen, Starnberg, Tutzing, Gauting, Pullach, Taufkirchen, Grünwald, Oberhaching, Wolfratshausen, Ottobrunn, Hohenbrunn, Holzkirchen, Feldkirchen-Westerham, Bruckmühl, Bad Aibling, Kolbermoor, Stephanskirchen, Prien, Trostberg, Peißenberg, Weilheim, Murnau, Penzberg, Geretsried, Bad Tölz, Lenggries, Miesbach, Hausham, Schliersee, Raubling, Tegernsee, Starnberger See, Chiemsee, Ammersee, usw., usw.

 

 

 

 

 

 

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Baugutachter für Immobilienkaufberatung, Bauabnahme, Baumängel und Baubegleitung auf Mallorca, Alcúdia, Andratx, Artà, Calviá, Cartuja de Valldemossa, Inca, Llucmajor, Manacor, Palma, Pollenca, Santanyí, Port Andratx.

 

Baugutachter für Immobilienkaufberatung, Bauabnahme, Baumängel und Baubegleitung in Andalusien, Sevilla, Málaga, Córdoba, Granada, Jerez de la Frontera, Almería, Huelva, Marbella, Cádiz, Dos Hermanas, Jaén, Algeciras, San Fernando, Roquetas de Mar, El Puerto de Santa Maria, El Ejido, Fuengirola.

 

Baugutachter für Immobilienkaufberatung, Bauabnahme, Baumängel und Baubegleitung in Murcia, Cartagena, Lorca, Mazarrón, Águilas, San Pedro del Pinatar, Benablón, Molina de Segura, San Javier, Los Alcázares, Alicante.

 

Baugutachter für Immobilienkaufberatung, Bauabnahme, Baumängel und Baubegleitung im Baskenland, Bilbao, Donostia-San Sebastián, Vitoria-Gasteiz, Gernika, Irun, Getxo, Hondarribia, Barakaldo, Portugalete, Zarautz, Bermeo, Arrasate, Pasaia, Santurtzi, Santander.

 

Baugutachter für Immobilienkaufberatung, Bauabnahme, Baumängel und Baubegleitung auf Ibiza, Ibiza-Stadt, Sant Antoni de Portmany, Santa Eulària des Riu, Santa Gertrudis de Fruitera, Sant Carles de Peralta, Sant Josep de sa Talaia, Sant Rafel, Sant Joan de Labritja, Es Cubells, Es Canar.

 

 

 

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Kaufbegleitung & Kaufberatung Hauskauf in Italien, in Spanien (Festland, Balearen, Kanaren usw.), in Österreich und der Schweiz Kaufberatung Immobilien, Wohn- und Gewerbeimmobilien Beratung & Begleitung beim Hauskauf für Privatpersonen Kaufbegleitung & Immobilienkaufberatung Italien Kaufbegleitung & Immobilienkaufberatung Spanien(Festland, Balearen, Kanaren usw.) Kaufbegleitung & Immobilienkaufberatung Mallorca Kaufbegleitung & Immobilienkaufberatung Ibiza Kaufbegleitung & Immobilienkaufberatung Menorca Kaufbegleitung & Immobilienkaufberatung Gardasee Kaufbegleitung & Immobilienkaufberatung Schweiz Kaufbegleitung & Immobilienkaufberatung Österreich Unabhängige Baubegleitung und Bauüberwachnung in Italien, in Spanien (Festland, Balearen, Kanaren), in Österreich und der Schweiz Baubegleitung & Bauüberwachung Italien Baubegleitung & Bauüberwachung Gardasee Baubegleitung & Bauüberwachung Spanien (Festland, Balearen, Kanaren usw.) Baubegleitung & Bauüberwachung Mallorca Baubegleitung & Bauüberwachung Ibiza Baubegleitung & Bauüberwachung Menorca Baubegleitung & Bauüberwachung Schweiz Baubegleitung & Bauüberwachung Österreich Weitere Tätigkeitsfelder und Dienstleistungen (Schlagworte): +baugutachter +sachverständiger +bauschäden +bausachverständige +münchen +gutachter +wohnungsübergabe +Wohnungsabnahme +München +baubegleitung +Gutachter +Bauabnahme +baugutachten +gutachter +hauskauf +bausachverständiger+bausachverständiger +hauskauf +sachverständiger +bau +gutachter +bau +bausachverständiger +münchen +baugutachten +münchen +baugutachter +münchen +sachverständiger +baumängel +Gutachter +Hauskauf +Sachverständiger +Hauskauf +Begleitung +Bauabnahme +Sachverständiger +Bauwesen +unabhängiger +bausachverständiger +gutachter +wohnungskauf +gutachter +immobilienkauf +baugutachter+bausachverständiger +gutachter +baubegleitung +sachverständiger +immobilien +kosten +Beweissicherung +Bau +gutachter +baumängel +münchen 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